In dem nunmehrigen Urteil wird unter Bezugnahme auf das im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil ausgeführt, dass die Frage eines Verbots anhand des wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der Marktstörung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Instituts der freien Presse zu beurteilen ist. Ein Verbot bezogen auf die gesamte Bundesrepublik komme danach hier schon deshalb nicht in Betracht, da die beweispflichtige Klägerseite keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen habe, wie sich die Gratisverteilung auf den deutschen Markt insgesamt auswirke.
Aber auch bezogen auf den Kölner Raum könne eine relevante Störung des Zeitungswettbewerbs und eine ernstliche Gefahr für den Bestand des freien Kölner Pressewesens derzeit nicht angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass das Anzeigengeschäft der entgeltlichen Tageszeitungen, über das 50 % bis 70 % der Finanzierung erfolge, unberührt geblieben sei. Die von Klägerseite behaupteten Absatzrückgänge der übrigen Kölner Tageszeitungen zwischen 6 % und 20 % ließen eine Gefährdung der freien Presse nicht erkennen, selbst wenn man diese Rückgänge als richtig unterstelle. Es sei schon fraglich, ob diese Absatzeinbußen tatsächlich allein auf dem Gratisvertrieb von "20 Minuten" beruhten, da einerseits sowohl die Klägerin wie auch ein weiterer Verlag in Reaktion auf das Erscheinen von "20 Minuten" ihrerseits selbst ebenfalls Gratiszeitungen verteilen würden, und andererseits die Verkaufszahlen von Tageszeitungen insgesamt ohnehin rückläufig seien.
Selbst wenn man unterstelle, dass die Absatzrückgänge allein auf die Gratisverteilung von "20 Minuten" zurückzuführen seien, folge daraus keine Bestandsgefährdung des Kölner Pressewesens und wäre dies von der entgeltlichen Tagespresse hinzunehmen, da auch die vom Schibsted Verlag verteilte Gratiszeitung den verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit genieße.
Vgl. dazu auch das im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil vom 06.06.2000: Unentgeltliche Kölner Tageszeitung darf weiter erscheinen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2001
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.05.2001