21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil11.10.2019

Importeur von Krebsmedikament darf Origi­na­l­ver­packung nicht öffnen und in eigene Verpackung umpackenUmpacken der Ware verstößt gegen Markenrechte

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass der Importeur eines Krebsmedikament die Origi­na­l­ver­packung des Arzneimittels nicht öffnen darf, um es in eine eigene neue Verpackung mit neuen Sicherheits­merk­malen umzupacken. Ein solches Umpacken der Ware verstößt laut Gericht gegen die Markenrechte.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin der Markenrechte für ein Krebsmedikament. Sie hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicher­heitsfolie ("anti-tampering device") auf den Markt gebracht, welche ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Origi­na­l­ver­packung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutsch­spra­chigen Beipackzettel beizulegen. Sie möchte danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicher­heits­merkmalen umpacken. Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Origi­na­l­ver­packung hat die Antragstellerin beantragt, ihr dies zu untersagen.

Umpacken verstößt gegen Markenrechte

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Köln, in der dem Antrag stattgegeben wurde. Zur Begründung führte das Oberlan­des­gericht im Wesentlichen aus, dass das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware gegen die Markenrechte der Antragstellerin verstoße.

EU-Fälschungs­schutz­richtlinie verlangt kein Umpacken durch Importeur

Das Umpacken sei auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungs­schutz­richtlinie erforderlich. Die Sicher­heits­merkmale sollten die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen. Und dem Fälschungs­schutz von Arzneimitteln komme ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen. Nach der Fälschungs­schutz­richtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicher­heits­merkmal ersetze. Für die Verbraucher müsse ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicher­heits­merkmals verantwortlich ist. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicher­heits­merkmals erkennbar bleibe, unterstreiche dies die Verant­wort­lichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wieder­ver­schließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungs­schutz­richtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich ist. Dann sei die Situation mit dem Umpacken vergleichbar. Auch in diesem Fall wisse der Verbraucher, wer die ursprüngliche Packung geöffnet habe und für den Inhalt der neuen Verpackung verantwortlich zeichne.

Die Importeurin ihrerseits müsse gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicher­heits­merkmal versehene Verpackungen öffne und wieder verschließe.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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