15.11.2024
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Dokument-Nr. 1749

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Oberlandesgericht Köln Urteil13.06.2001

Kennzeich­nungs­system der Firma Volvo nicht wettbe­wer­bs­widrig

Das von der Firma Volvo für die von ihr hergestellten Fahrzeuge verwendete Kennzeich­nungs­system (z. B. S 80, C 70, V 70) verstößt nicht gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln durch - nicht rechtskräftiges - Urteil mit Urteil vom 13.06.2001unter Abweisung einer Klage der Firma Daimler-Chrysler AG entschieden.

Das verwendete Kennzeich­nungs­system – die Firma Daimler-Chrysler AG hat die Klage ausdrücklich nicht auf die einzelnen Kennzeichen, sondern auf das System als solches gestützt - täusche nicht über die betriebliche Herkunft der Fahrzeuge. Die ganz überwiegend aus der Kombination eines einzelnen Buchstabens mit einer im Dezimalsystem aufsteigenden zweistelligen Zahl gebildeten Bezeichnungen der Firma Volvo würden in ihrer Systematik deutlich von den Bezeichnungen der Firma Daimler-Chrysler AG abweichen. Die Gefahr einer Verwechslung mit Mercedes-Fahrzeugen bestehe daher nicht.

Die Verwendung der Bezeichnungen beute auch nicht in unlauterer Weise durch Annäherung an das Kennzeich­nungs­system der Firma Daimler-Chrysler AG (z. B. C 220, S 280, E 300, SL 500) den guten Ruf der Mercedes-Fahrzeuge aus. Der Ruf dieser Fahrzeuge, erstklassige, hochwertige Pkw zu sein, werde bei den maßgeblichen Verkehrskreisen durch die Fahrzeuge selbst und die mit ihnen in Verbindung gebrachten Wort- und Bildmarken ("Mercedes"/"Stern im Kreis") begründet, nicht jedoch durch die in erster Linie der technischen Unterscheidung und Klassifizierung dienende Systematik der Modell­be­zeich­nungen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Verwendung des Kennzeich­nungs­systems durch die Firma Volvo den guten Ruf des Bezeich­nungs­systems der Firma Daimler-Chrysler AG beeinträchtige. Der gute Ruf knüpfe an den Marken an und nicht an dem Kennzeich­nungs­system. Abgesehen davon könne von einem "Rufgefälle", das geeignet wäre, dem guten Ruf der Fahrzeuge der Firma Daimler-Chrysler AG zu schaden, nicht ausgegangen werden. Ebenso wie diese für ihre Fahrzeuge den Ruf hoher technischer Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit in Anspruch nehme, verbinde sich auch mit den Modellen der Firma Volvo der Ruf eines hohen Sicher­heits­s­tandards sowie technischer Ausgereiftheit.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 13.06.2001

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