Dokument-Nr. 17203
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- NJW-RR 1987, 90Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 90
- VersR 1986, 780Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1986, Seite: 780
Oberlandesgericht Köln Urteil17.10.1985
Versicherungsleistung bei Brandschaden: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Fallenlassen eines Fonduebrenners wegen zu heißem GriffKeine Berechtigung der Hausratsversicherung zur Leistungskürzung
Kommt es zu einem Brandschaden, weil ein Fonduebrenner wegen des zu heißen Griffs fallen gelassen wurde, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Hausratsversicherung ist daher nicht berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau wollte einen Fonduebrenner mit brennenden Spiritus von einem Schrank zu einem Tisch transportieren. Aufgrund des zu heißen Griffs ließ sie den Fonduebrenner jedoch fallen und es kam zu einem Brandschaden in Höhe von 12.000 DM. Ihr Mann beanspruchte daraufhin seine Hausratversicherung. Diese weigerte sich hingegen zu zahlen, da ihrer Ansicht nach die Ehefrau des Versicherten grob fahrlässig gehandelt habe. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage.
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Ihm habe ein Anspruch auf Versicherungsleistung zugestanden. Die Versicherung sei von ihrer Leistung nicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen.
Ehefrau handelte fahrlässig
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, das Verhalten der Ehefrau als fahrlässig anzusehen. Denn die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erfordert, die aufgrund allgemeiner Erfahrungen einsichtige Möglichkeit zu bedenken, das Fonduegerät könne am Griff zu heiß sein und unwillkürlich fallen gelassen werden.
Keine grobe Fahrlässigkeit
Das Gericht sah jedoch kein grob fahrlässiges Verhalten. Eine solche Fahrlässigkeit liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich bzw. im hohen Grade außer Acht gelassen wird sowie wenn nicht das beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Unter Zugrundelegung dessen müsse berücksichtigt werden, dass ein Hantieren mit heiß gewordenen Gegenständen, wie Töpfen oder Pfannen, zu den alltäglichen Verrichtungen des Haushalts gehört und gerade Hausfrauen im Umgang damit häufig geschickt und routiniert sind. Es werde vorausgesetzt, dass derartige Griffe zum Transport der auch heißen Geräte über kurze Strecken ohne weiteres geeignet sind.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 90/rb)
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