15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17203

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Urteil17.10.1985Oberlandesgericht Köln5 U 91/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 90Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 90
  • VersR 1986, 780Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1986, Seite: 780
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil17.10.1985

Versicherungs­leistung bei Brandschaden: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Fallenlassen eines Fonduebrenners wegen zu heißem GriffKeine Berechtigung der Haus­rats­versicherung zur Leistungs­kürzung

Kommt es zu einem Brandschaden, weil ein Fonduebrenner wegen des zu heißen Griffs fallen gelassen wurde, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Haus­rats­versicherung ist daher nicht berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau wollte einen Fonduebrenner mit brennenden Spiritus von einem Schrank zu einem Tisch transportieren. Aufgrund des zu heißen Griffs ließ sie den Fonduebrenner jedoch fallen und es kam zu einem Brandschaden in Höhe von 12.000 DM. Ihr Mann beanspruchte daraufhin seine Hausratversicherung. Diese weigerte sich hingegen zu zahlen, da ihrer Ansicht nach die Ehefrau des Versicherten grob fahrlässig gehandelt habe. Der Versi­che­rungs­nehmer erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des Versi­che­rungs­nehmers. Ihm habe ein Anspruch auf Versicherungsleistung zugestanden. Die Versicherung sei von ihrer Leistung nicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen.

Ehefrau handelte fahrlässig

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, das Verhalten der Ehefrau als fahrlässig anzusehen. Denn die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erfordert, die aufgrund allgemeiner Erfahrungen einsichtige Möglichkeit zu bedenken, das Fonduegerät könne am Griff zu heiß sein und unwillkürlich fallen gelassen werden.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Das Gericht sah jedoch kein grob fahrlässiges Verhalten. Eine solche Fahrlässigkeit liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich bzw. im hohen Grade außer Acht gelassen wird sowie wenn nicht das beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Unter Zugrundelegung dessen müsse berücksichtigt werden, dass ein Hantieren mit heiß gewordenen Gegenständen, wie Töpfen oder Pfannen, zu den alltäglichen Verrichtungen des Haushalts gehört und gerade Hausfrauen im Umgang damit häufig geschickt und routiniert sind. Es werde vorausgesetzt, dass derartige Griffe zum Transport der auch heißen Geräte über kurze Strecken ohne weiteres geeignet sind.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 90/rb)

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