21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23258

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Oberlandesgericht Köln Urteil23.03.2016

Motorische Einschränkungen, Sensibilitäts­störungen, chronische Schmerzen in Händen und Füßen sowie Störung der Blasenfunktion nach Operation rechtfertigt SchmerzensgeldAngemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR

Wird ein Patient nicht ausreichend über das Risiko einer Operation aufgeklärt und erleidet der Patient durch die Operation motorische Einschränkungen, Sensibilitäts­störungen, chronische Schmerzen in Händen und Füßen sowie eine Störung der Blasenfunktion, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 unterzog sich ein 47-jähriger Finanzbeamter einer Laser­nu­kleotomie an einer Bandscheibe. Die seiner Meinung nach fehlerhaft ausgeführte Operation führte zu einer partiellen Querschnittslähmung. Da er sich zudem nicht hinreichend über das Risiko der Operation aufgeklärt sah, erhob er Klage auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 250.000 EUR.

Landgericht gab Schmer­zens­geldklage in Höhe von 150.000 EUR statt

Das Landgericht Bonn gab der Schmer­zens­geldklage in Höhe von 150.000 EUR statt. Seiner Ansicht nach sei den beklagten Ärzten ein Behand­lungs­fehler sowie eine Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.

Oberlan­des­gericht kürzte Schmerzensgeld auf 75.000 EUR

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied insoweit zu Gunsten der Beklagten, als es das Schmerzensgeld auf 75.000 EUR kürzte. Dieser Betrag sei angesichts der Folgen der Operation angemessen gewesen. So habe der Finanzbeamte dauerhaft unter einer motorischen Einschränkung gelitten. Es habe rechts eine leichte zentrale Parese bestanden, die sich in einer Feinmo­to­rik­störung und Ungeschick­lichkeit der rechten Hand sowie einem Zittern des rechten Arms unter Belastung geäußert habe. Zudem habe sie zu einem unrunden Gangbild und Nachziehen des rechten Beins geführt. Ferner habe eine Sensi­bi­li­täts­s­törung der Gestalt vorgelegen, dass eine Tempe­ra­tu­r­emp­fin­dungs­störung der linken Körperhälfte bestanden habe. Darüber hinaus habe der Finanzbeamte unter chronischen Schmerzen in Gestalt von Brennschmerzen an Händen und Füßen sowie einer Blasen­ent­lee­rungs­störung gelitten.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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