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Dokument-Nr. 30841

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Oberlandesgericht Köln Urteil08.04.2020

Fehlerhafte Zahnbehandlung führt zu cranio-mandibulärer Dysfunktion (CMD)OLG Köln spricht Patientin wegen fehlerhafte Zahnbehandlung Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu

In einem Arzthaf­tungs­prozess hat das Oberlan­des­gericht Köln die beklagte Zahnärztin aus dem Kölner Umland zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes von 10.000 Euro verurteilt. Die Beklagte muss außerdem die Kosten für die notwendige Anschluss­be­handlung erstatten.

Die Klägerin ließ sich von der Beklagten in zwei Behand­lungs­ab­schnitten ihre etwa 20 Jahre alte zahnärztliche Versorgung erneuern. Ob es während der Behandlung bereits ausdrückliche Hinweise auf eine cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) gab, ist zwischen den Parteien streitig. Auf einer Karteikarte der Zahnarztpraxis gab es jedenfalls einen auf das Ende der Behandlung datierten Eintrag „Rezept CMD“. Die Klägerin macht geltend, dass sie durch die Behandlung einen schiefen Biss bekommen und eine erhebliche akute CMD entwickelt habe. Sie habe bereits während der Behandlung erste Beschwerden entwickelt.

Zahnärztin vertröstet Patientin: An die neuen Zähne müsse man sich erst einmal gewöhnen

Als sie die Beklagte auf den verschlech­terten Gesund­heits­zustand angesprochen habe, habe diese ihr erklärt, sie müsse sich erst einmal „an die neuen Zähne gewöhnen“. Tatsächlich habe die Klägerin wegen der CMD-Erkrankung jahrelang und bis zuletzt unter erheblichen Muskel­ver­span­nungen gelitten. Sie habe ständig Schmerzen (Kopf, Ohren, Nacken, Rücken, Kiefergelenke, Gesicht) gehabt und sei in Beruf wie Privatleben stark beeinträchtigt gewesen.

OLG spricht Klägerin Schmerzensgeld und Ersatz der weiteren Behand­lungs­kosten zu

Das Oberlan­des­gericht Köln hat sich ausführlich sachverständig beraten lassen und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro sowie den Ersatz der weiteren Behandlungskosten zugesprochen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen fachzahn­ärztliche Behand­lungs­standard verstoßen und eine akute und schwerwiegende CMD bei der Klägerin verursacht habe. Die Beklagte habe den Biss der Klägerin zu niedrig eingestellt. Dadurch seien eine Überlastung der Muskulatur und in der Folge Verspannungen zumindest mitverursacht worden.

Problematik jedenfalls gegen Ende der Behandlung erkennbar

Die Beklagte hätte die Problematik jedenfalls gegen Ende der Behandlung erkennen müssen. Sie hätte die Klägerin vor der endgültigen Eingliederung der neuen Versorgung im zweiten Behand­lungs­ab­schnitt auf Anzeichen einer beginnenden CMD untersuchen müssen. Mindestens ein CMD-Schnelltest sei zwingend erforderlich gewesen. Der Quicktest sei schon lange etabliert, die Problematik Bestandteil des Staatsexamens und damit allgemeiner Standard. Wegen dieser Anzeichen kam es nicht darauf an, ob sich die Klägerin schon gegen Ende der Behandlung hilfesuchend an die Beklagte gewandt hat. Der Senat ging allerdings auch hiervon aus. Die Eintragung „Rezept CMD“ auf der Karteikarte sei ein klares Indiz dafür, dass der Be-klagten die CMD-Problematik der Klägerin zeitnah bekannt gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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