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Oberlandesgericht Köln Beschluss19.12.2013

Verpasster Gerichtstermin: Rechtsanwälte müssen ausreichend Zeit für Anfahrt zum Gericht einplanenBei unvor­her­sehbaren Behinderungen besteht Pflicht zur telefonischen Kontaktaufnahme zum Gericht

Will ein Rechtsanwalt einen Gerichtstermin wahrnehmen und benutzt er dabei einen Pkw, muss er ausreichend Zeit für die Hinfahrt einplanen. Kommt es zu einer unvor­her­sehbaren Behinderung und damit zu einer Verspätung, ist er verpflichtet das Gericht unverzüglich telefonisch zu informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem gegen den Kläger ein Versäum­ni­s­urteil ergangen war, sollte nach Einlegung des Einspruchs die Verhandlung an einem Tag im August 2013 weitergeführt werden. Da der Rechtsanwalt des Klägers jedoch nicht zum Termin erschien, erging ein zweites Versäum­ni­s­urteil. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Seiner Meinung nach, sei die Säumnis seines Rechtsanwalts unverschuldet gewesen. Denn es sei zu einer unvor­her­sehbaren Reifenpanne gekommen. Er habe auch nicht das Gericht über seine Verspätung informieren können, da er sein Handy bei seiner Mutter gelassen habe.

Verschuldete Säumnis lag vor

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied gegen den Kläger. Die Säumnis des Rechtsanwalts sei nämlich verschuldet gewesen. Denn selbst ohne die Reifenpanne sei nicht zu erwarten gewesen, dass er rechtzeitig zum Termin erschien. Aufgrund des Vortrags des Klägers bestanden für das Gericht Zweifel, dass der Rechtsanwalt eine angemessene Zeit für die Anfahrt zum Gericht eingeplant hatte. Dazu sei er aber verpflichtet gewesen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass bereits ein Versäum­ni­s­urteil ergangen war.

Pflicht zur Information des Gerichts über Verspätung besteht

Darüber hinaus sei der Rechtsanwalt nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts verpflichtet gewesen, dass Gericht über seine unvor­her­ge­sehene Behinderung zu informieren. Es könne erwartet werden, dass ein Anwalt bei Fahrten zu einem Gerichtstermin ein Handy mit sich führt, um mögliche Verspätungen unverzüglich gegenüber dem Gericht anzuzeigen. Zudem habe der Umstand, dass der Rechtsanwalt sein Handy bei seiner Mutter vergessen haben soll, einen Sorgfalts­verstoß dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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