18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21281

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Beschluss09.10.2002Oberlandesgericht Köln27 WF 187/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2003, 1565Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2003, Seite: 1565
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schleiden, Beschluss26.07.2002, 11 F 127/02
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss09.10.2002

Ehebruch des Ehemanns mit Schwester der Ehefrau kann sofortige Scheidung rechtfertigenFortsetzung der Ehe für Ehefrau unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB

Nimmt der Ehemann ein außereheliches Verhältnis mit der in der Ehewohnung lebenden Schwester der Ehefrau auf und zieht anschließend mit ihr in einer anderen Wohnung des Mehrfa­mi­li­en­hauses zusammen, so rechtfertigt dies eine sofortige Scheidung. Die Fortsetzung der Ehe bis zum ersten Trennungsjahr ist der Ehefrau in diesem Fall unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar nahm die Schwester der Ehefrau vorübergehend in die Ehewohnung mit auf. In dieser Zeit kamen sich der Ehemann und die Schwester nah und begannen ein außereheliches Verhältnis. Beide zogen schließlich aus der Ehewohnung aus und zogen in eine andere der drei Wohnung des Mehrfa­mi­li­en­hauses. Die Ehefrau fühlte sich dadurch so gedemütigt, dass sie die sofortige Scheidung von ihrem Ehemann beantragte. Nachdem das Amtsgericht Schleiden den Antrag ablehnte, musste sich das Oberlan­des­gericht Köln mit dem Fall beschäftigen.

Fortsetzung der Ehe stellte unzumutbare Härte dar

Das Oberlan­des­gericht Köln führte zum Fall aus, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur dann möglich sei, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Schei­dungs­willigen aus Gründen, die in der Person des Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. So habe der Fall nach Ansicht des Gerichts hier gelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass das ehebrecherische Verhältnis des Ehemanns ihr tagtäglich greifbar vor Augen stand und sich in einem engen, überschaubaren Rahmen einer kleinen Gemeinde abspielte. Durch das Verhalten des Ehemanns sei die Ehefrau in besonderem Maße verletzt worden. Sie habe sich im Hinblick auf ihre in der Nachbarschaft wohnenden Eltern besonders gedemütigt gefühlt. Eine Fortsetzung der Ehe sei ihr daher nicht zuzumuten gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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