Oberlandesgericht Köln Urteil16.02.2000
Gewährleistung wegen fehlender Steuerbegünstigung eines Kfz
Wer ein Gebrauchtfahrzeug unter ausdrücklichem Hinweis auf das Vorhandensein eines geregelten Katalysators verkauft, sichert damit stillschweigend zu, dass mit dem Katalysator steuerliche Vorteile verbunden sind. Ist das Fahrzeug trotz des Katalysators nicht als schadstoffarm eingestuft und daher nicht steuerbegünstigt, haftet der Verkäufer für das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft und muss das Fahrzeug im Rahmen der Gewährleistung zurücknehmen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch rechtskräftiges Urteil vom 16.02.2000 einen Kfz-Händler aus Siegburg bei Bonn zur Rücknahme eines gebrauchten Chrysler Voyager verurteilt, der zwar mit einem US-Katalysator ausgestattet, aber nicht steuerbegünstigt war.
Nach dem Urteil handelt es sich bei der Steuerbegünstigung aufgrund einer Abgasreinigungsanlage um eine wesentliche und zusicherungsfähige Eigenschaft eines Fahrzeugs. Auf Nachfrage des Käufers hatte der Verkäufer zwar auf eine entsprechende Ausstattung mit einem Katalysator hingewiesen, jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass der US-amerikanische Katalysator nicht die Voraussetzungen steuerlicher Vorteile in Deutschland erfüllte.
Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung gehe der Erwerber eines Fahrzeuges aber regelmäßig davon aus, dass ein Katalysator auch zu Steuervorteilen führe. Diese durch den Hinweis auf den Katalysator geweckte Vorstellung des Erwerbers hätte der Verkäufer, dem die fehlende Steuerbegünstigung bekannt war, durch eine entsprechende Mitteilung korrigieren müssen. Dass dies geschehen ist, hatte der Verkäufer im Prozess nicht beweisen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2000
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.03.2000