21.11.2024
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Dokument-Nr. 23350

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Beschluss13.01.2014Oberlandesgericht Köln20 W 91/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2015, 305Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 305
  • zfs 2015, 34Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 34
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, , 26 O 309/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss13.01.2014

Berufs­unfähigkeits­versicherung kann Eintritts­pflicht von Einsichtnahme der Kranken­un­terlagen abhängig machenEinsichts­nah­merecht aufgrund möglicher Obliegen­heits­verletzung des Ver­sicherungs­nehmers beim Ausfüllen des Antrags­for­mulars

Besteht der begründete Verdacht, dass der Versi­che­rungs­nehmer beim Ausfüllen des Antrags­for­mulars die gestellten Gesund­heits­fragen falsch beantwortet hat, so kann eine Berufs­unfähigkeits­versicherung ihre Eintritts­pflicht von der Einsichtnahme der Kranken­un­terlagen der behandelnden Ärzte des Ver­sicherungs­nehmers abhängig machen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versi­che­rungs­nehmerin wollte ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Da die Versicherung aber den Verdacht hegte, dass die Versi­che­rungs­nehmerin beim Ausfüllen des Antrags­for­mulars die gestellten Gesund­heits­fragen falsch beantwortet hat, verlangte sie die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte der Versi­che­rungs­nehmerin. Da sich aber ein Arzt weigerte die Unterlagen an die Versicherung zu übersenden, weigerte sich die Versicherung zu leisten. Die Versi­che­rungs­nehmerin beabsichtigte daraufhin Klage gegen die Versicherung zu erheben und beantragte in diesem Zusammenhang die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Versi­che­rungs­nehmerin.

Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Versi­che­rungs­nehmerin zurück. Prozess­kos­tenhilfe sei nicht zu gewähren gewesen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Ansprüche auf Leistung aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung haben zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden.

Recht auf Einsichtnahme der Kranken­un­terlagen

Zur Klärung der Eintritts­pflicht einer Versicherung gehöre die Prüfung, so das Oberlan­des­gericht, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorver­trag­licher Anzei­ge­pflichten vorliegen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Anlass zur Annahme bestehe, dass die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht befreit sein könne. So habe der Fall hier gelegen. Es habe Anlass dazu bestanden, zur Prüfung einer möglichen vorver­trag­lichen Obliegenheitsverletzung durch die Versi­che­rungs­nehmerin, ihre Kranken­un­terlagen einzusehen.

Fehlende Einsicht in Kranken­un­terlagen rechtfertigt Leistungs­ver­wei­gerung

Aufgrund der fehlenden Einsicht in die Kranken­un­terlagen sei die Versicherung nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts berechtigt gewesen, eine Leistung zu Verweigern. Zwar sei die Versi­che­rungs­nehmerin ihrer Obliegenheit, ihre Ärzte zwecks Auskunft­s­er­teilung an die Versicherung von ihrer Schweigepflicht zu befreien, nachgekommen. Dennoch seien Ansprüche zurzeit nicht fällig, da sich ein Arzt trotz wiederholter Bitten weigere, die Unterlagen an die Versicherung zu übersenden. Es sei der Versi­che­rungs­nehmerin zuzumuten, sich eine Kopie des Patien­ten­blattes zu beschaffen und diese der Versicherung zu übermitteln. Eine Kopie könne sie im Rahmen ihres Rechts auf Einsichtnahme von ihrem behandelnden Arzt grundsätzlich beanspruchen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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