Dokument-Nr. 20375
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- NJW-RR 2014, 1409Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1409
- Amtsgericht Köln, Beschluss30.05.2014, 378 III 35/14
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- Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
- Schutz der Familie
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Oberlandesgericht Köln Beschluss27.08.2014
Mutterschaft bei Kind eines lesbischen Paares: Kein Anspruch der genetischen Mutter auf Eintragung als "Mutter" in Geburtsurkunde neben der gebärenden FrauKeine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG
Ein lesbisches Paar hat keinen Anspruch darauf, dass sowohl die genetische Mutter als auch die gebärende Frau als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Dadurch wird weder das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 wurde der Sohn eines lesbischen Paares geboren. Das Kind wurde dadurch gezeugt, dass der einen Frau eine Eizelle entnommen, diese durch einen anonymen Samenspender befruchtet und anschließend in die Gebärmutter der anderen Frau eingepflanzt wurde. Als Mutter wurde in der Geburtsurkunde die gebärende Frau eingetragen. Im Februar 2014 beantragte das Paar beim zuständigen Standesamt die Eintragung auch der genetischen Mutter des Kindes als Mutter in die Geburtsurkunde. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Dagegen legte das Paar Beschwerde ein.
Kein Anspruch auf Eintragung der genetischen Mutter als "Mutter" des Sohnes in die Geburtsurkunde
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des lesbischen Paares zurück. Der genetischen Mutter habe kein Anspruch auf Eintragung als "Mutter" des Kindes in die Geburtsurkunde zugestanden. Denn "Mutter" sei nach § 1591 BGB ausschließlich die Frau, die das Kind geboren hat.
Keine Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
Das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts durch die Ablehnung der Eintragung nicht betroffen worden. Denn die Eintragung eines Lebenspartners in die Geburtsurkunde des Kindes des anderen Lebenspartners betreffe nicht das Familienverhältnis der Lebenspartner mit dem Kind. Das Zusammenleben des Kindes mit den Eltern im Rahmen der Familie werde dadurch nicht berührt. Aus den genannten Gründen sei aus Sicht des Gerichts auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK ausgeschieden.
Keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG)
Auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sei nicht verletzt worden, so das Oberlandesgericht. Denn aus der Gewährleistung des Schutzes folge nicht, dass beiden Müttern eine identische Rechtsstellung zuzubilligen ist. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass das Recht des Kindes auf stattliche Gewährleistung elterlicher Pflege in Lebenspartnerschaften durch § 9 Abs. 1, 2 und 7 LPartG sichergestellt wird. Zudem bestehe die Möglichkeit der Adoption.
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG wegen fehlender Möglichkeit des Anerkenntnisses
Darüber hinaus führte das Oberlandesgericht aus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG ebenfalls nicht verletzt gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung habe sich nicht daraus ergeben, dass es der genetischen Mutter verwehrt war, entsprechend nach § 1592 Nr. 2 BGB ein Anerkenntnis abzugeben. Es sei zu beachten gewesen, dass diese Vorschrift nicht dazu führt, dass das Kind zwei rechtliche Väter hat. Denn eine Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe.
Keine Ungleichbehandlung wegen fehlender Vermutung der Mutterschaft
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei auch nicht deshalb eine Ungleichbehandlung anzunehmen gewesen, weil eine Lebenspartnerin anders als ein ehelicher Vater nicht von der Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB profitiere. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Vermutung der Vaterschaft der Annahme zugrunde liegt, dass ein in der Ehe geborenes Kind vom Ehemann der Mutter gezeugt wurde. Es gebe aber keine Vermutung dahingehend, dass ein von einer Lebenspartnerin geborenes Kind aus einer von der anderen Lebenspartnerin gespendeten Eizelle im Wege der Fortpflanzungsmedizin hervorgegangen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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