21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 20375

Drucken
Beschluss27.08.2014Oberlandesgericht Köln2 Wx 222/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1409Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1409
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Beschluss30.05.2014, 378 III 35/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss27.08.2014

Mutterschaft bei Kind eines lesbischen Paares: Kein Anspruch der genetischen Mutter auf Eintragung als "Mutter" in Geburtsurkunde neben der gebärenden FrauKeine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Gleich­behandlungs­grundsatzes aus Art. 3 GG

Ein lesbisches Paar hat keinen Anspruch darauf, dass sowohl die genetische Mutter als auch die gebärende Frau als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Dadurch wird weder das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie der Gleich­behandlungs­grundsatz aus Art. 3 GG verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 wurde der Sohn eines lesbischen Paares geboren. Das Kind wurde dadurch gezeugt, dass der einen Frau eine Eizelle entnommen, diese durch einen anonymen Samenspender befruchtet und anschließend in die Gebärmutter der anderen Frau eingepflanzt wurde. Als Mutter wurde in der Geburtsurkunde die gebärende Frau eingetragen. Im Februar 2014 beantragte das Paar beim zuständigen Standesamt die Eintragung auch der genetischen Mutter des Kindes als Mutter in die Geburtsurkunde. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Dagegen legte das Paar Beschwerde ein.

Kein Anspruch auf Eintragung der genetischen Mutter als "Mutter" des Sohnes in die Geburtsurkunde

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des lesbischen Paares zurück. Der genetischen Mutter habe kein Anspruch auf Eintragung als "Mutter" des Kindes in die Geburtsurkunde zugestanden. Denn "Mutter" sei nach § 1591 BGB ausschließlich die Frau, die das Kind geboren hat.

Keine Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

Das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts durch die Ablehnung der Eintragung nicht betroffen worden. Denn die Eintragung eines Lebenspartners in die Geburtsurkunde des Kindes des anderen Lebenspartners betreffe nicht das Famili­en­ver­hältnis der Lebenspartner mit dem Kind. Das Zusammenleben des Kindes mit den Eltern im Rahmen der Familie werde dadurch nicht berührt. Aus den genannten Gründen sei aus Sicht des Gerichts auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK ausgeschieden.

Keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG)

Auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sei nicht verletzt worden, so das Oberlan­des­gericht. Denn aus der Gewährleistung des Schutzes folge nicht, dass beiden Müttern eine identische Rechtsstellung zuzubilligen ist. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass das Recht des Kindes auf stattliche Gewährleistung elterlicher Pflege in Leben­s­part­ner­schaften durch § 9 Abs. 1, 2 und 7 LPartG sichergestellt wird. Zudem bestehe die Möglichkeit der Adoption.

Keine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes aus Art. 3 GG wegen fehlender Möglichkeit des Anerkenntnisses

Darüber hinaus führte das Oberlan­des­gericht aus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG ebenfalls nicht verletzt gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung habe sich nicht daraus ergeben, dass es der genetischen Mutter verwehrt war, entsprechend nach § 1592 Nr. 2 BGB ein Anerkenntnis abzugeben. Es sei zu beachten gewesen, dass diese Vorschrift nicht dazu führt, dass das Kind zwei rechtliche Väter hat. Denn eine Vater­schafts­a­n­er­kennung ist unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe.

Keine Ungleich­be­handlung wegen fehlender Vermutung der Mutterschaft

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei auch nicht deshalb eine Ungleich­be­handlung anzunehmen gewesen, weil eine Lebenspartnerin anders als ein ehelicher Vater nicht von der Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB profitiere. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Vermutung der Vaterschaft der Annahme zugrunde liegt, dass ein in der Ehe geborenes Kind vom Ehemann der Mutter gezeugt wurde. Es gebe aber keine Vermutung dahingehend, dass ein von einer Lebenspartnerin geborenes Kind aus einer von der anderen Lebenspartnerin gespendeten Eizelle im Wege der Fortpflan­zungs­medizin hervorgegangen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss20375

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI