21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil14.05.2010

Absterben von Pflanzen aufgrund unterirdischen Zuflusses von Nieder­schlags­wasser infolge baulicher Anlagen auf Nachba­r­grundstück begründet kein Schadens­ersatz­anspruchUnterirdischer Zufluss stellt keinen Übertritt von Wasser im Sinne des § 27 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes (NachbG NRW) dar

Sterben Pflanzen eines Garten­bau­be­triebs ab, weil aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachba­r­grundstück Nieder­schlags­wasser unterirdisch in das Grundstück dringt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine Verletzung von § 27 Abs. 1 NachbG NRW liegt nicht vor, da bei einem unterirdischen Zufluss von Nieder­schlags­wasser kein "Übertritt" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall starben im Jahr 2005 mehrere Pflanzen eines Garten­bau­be­triebs ab. Hintergrund dessen war ein Pilzbefall durch starke Vernässung. Der Betreiber des Garten­bau­be­triebs machte als Grund für die Vernässung die benachbarte Baumschule verantwortlich. Er führte an, dass aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück bei heftigem Regen Wasser entweder oberirdisch oder unterirdisch auf sein Grundstück dringe und somit ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 NachbG NRW vorliege. Der Garten­bau­be­treiber erhob daher gegen den Betreiber der Baumschule Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Köln sah ein Übertritt von Niederschlagswasser als nicht erwiesen an und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 NachbG NRW zugestanden. Denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass Nieder­schlags­wasser in erheblichem Umfang auf sein Grundstück hinübergelaufen sei. Ein möglicher unterirdischer Zufluss sei unbeachtlich.

Kein Übertritt bei unterirdischem Zufluss von Nieder­schlags­wasser

Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 NachbG NRW gewähre nur Schutz davor, so das Oberlan­des­gericht, dass Nieder­schlags­wasser auf das Nachba­r­grundstück oberirdisch zufließe und somit "übertritt", nicht aber auch dagegen, dass der Niederschlag in den Boden einsickert und dabei den Boden des Nachba­r­grund­stücks durchfeuchtet.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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