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- Landgericht Köln, Urteil16.07.2009, 18 O 381/08
Oberlandesgericht Köln Urteil14.05.2010
Absterben von Pflanzen aufgrund unterirdischen Zuflusses von Niederschlagswasser infolge baulicher Anlagen auf Nachbargrundstück begründet kein SchadensersatzanspruchUnterirdischer Zufluss stellt keinen Übertritt von Wasser im Sinne des § 27 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes (NachbG NRW) dar
Sterben Pflanzen eines Gartenbaubetriebs ab, weil aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück Niederschlagswasser unterirdisch in das Grundstück dringt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine Verletzung von § 27 Abs. 1 NachbG NRW liegt nicht vor, da bei einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser kein "Übertritt" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall starben im Jahr 2005 mehrere Pflanzen eines Gartenbaubetriebs ab. Hintergrund dessen war ein Pilzbefall durch starke Vernässung. Der Betreiber des Gartenbaubetriebs machte als Grund für die Vernässung die benachbarte Baumschule verantwortlich. Er führte an, dass aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück bei heftigem Regen Wasser entweder oberirdisch oder unterirdisch auf sein Grundstück dringe und somit ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 NachbG NRW vorliege. Der Gartenbaubetreiber erhob daher gegen den Betreiber der Baumschule Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Köln sah ein Übertritt von Niederschlagswasser als nicht erwiesen an und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 NachbG NRW zugestanden. Denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass Niederschlagswasser in erheblichem Umfang auf sein Grundstück hinübergelaufen sei. Ein möglicher unterirdischer Zufluss sei unbeachtlich.
Kein Übertritt bei unterirdischem Zufluss von Niederschlagswasser
Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 NachbG NRW gewähre nur Schutz davor, so das Oberlandesgericht, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück oberirdisch zufließe und somit "übertritt", nicht aber auch dagegen, dass der Niederschlag in den Boden einsickert und dabei den Boden des Nachbargrundstücks durchfeuchtet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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