18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 23902

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Urteil12.06.2015BundesgerichtshofV ZR 168/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2015, 1844Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2015, Seite: 1844
  • MDR 2015, 1176Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1176
  • NJW-RR 2016, 24Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 24
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Kaiserslautern, Urteil26.10.2012, 3 O 62/08
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil12.06.2014, 6 U 64/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.06.2015

BGH: Grund­stücks­eigentümer steht bei unterirdischem Zufluss von Nieder­schlags­wasser infolge baulicher Anlagen auf dem Nachba­r­grundstück Unter­lassungs­anspruch zuUnter­lassungs­anspruch fordert keinen oberirdischen Zufluss von Nieder­schlags­wasser

Kommt es aufgrund baulicher Anlagen auf dem Nachba­r­grundstück zu einem unterirdischen Zufluss von Nieder­schlags­wasser, so steht dem davon betroffenen Grund­stücks­eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Landes­nachbar­rechts­gesetzes Rheinland-Pfalz (LNRG) ein Unter­lassungs­anspruch zu, wenn es aufgrund des Sickerwassers zu einer Beein­träch­tigung der Nutzungs­mög­lichkeit seines Grundstücks kommt. Der Unter­lassungs­anspruch erfordert keinen oberirdischen Zufluss des Nieder­schlags­wassers. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer war von einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser betroffen. Dieses kam vom benachbarten Grundstück und hatte seine Ursache in den baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück. Durch das Sickerwasser erhöhte sich der Grund­was­ser­spiegel, wodurch die gärtnerische bzw. landwirt­schaftliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wurde. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer klagte daher im Jahr 2008 auf Unterlassung.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Kaiserslautern gab der Unter­las­sungsklage statt und verurteilte den beklagten Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass Sickerwasser in das angrenzende Grundstück des Klägers einsickert, dort den Grund­was­serstand erhöht und zu Schäden sowie einer eingeschränkten Nutzbarkeit des Gartens führt. Die Berufung des Beklagten vor dem Oberlan­des­gericht Zweibrücken blieb erfolglos, so dass der Beklagte Revision einlegte.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Dem Kläger habe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 LNRG ein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Nach § 37 Abs. 1 LNRG müsse der Grund­s­tücks­ei­gentümer bauliche Anlagen so einrichten, dass Nieder­schlags­wasser nicht auf das Nachba­r­grundstück übertritt. So habe der Fall hier aber gelegen.

Übertritt von Nieder­schlags­wasser auf Nachba­r­grundstück durch unterirdischen Zufluss

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei Nieder­schlags­wasser auf das Grundstück des Klägers übergetreten. Zwar werde überwiegend vertreten, dass ein Übertreten nur vorliegt, wenn es um einen oberirdischen Zufluss handele (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 14.05.2010 - 19 U 120/09 -). Dieser Ansicht sei aber im Hinblick auf den Schutzzweck des § 37 Abs. 1 LNRG nicht zu folgen. Wenn ein Eigentümer auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachba­r­grundstück vermehrt Nieder­schlags­wasser zugeführt wird, greife er in den natürlichen Ablauf des Wassers ein. Davor solle die Vorschrift den Nachbarn schützen. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Nieder­schlags­wasser aufgrund der baulichen Anlagen oberirdisch oder als Sickerwasser unterirdisch auf das Nachba­r­grundstück übertritt. In beiden Fällen sei der Eigentümer schutzwürdig.

Beein­träch­tigung des Nachba­r­grund­stücks erforderlich

§ 37 Abs. 1 LNRG bedürfe aber insoweit einer Einschränkung, so der Bundes­ge­richtshof, als nicht jeder vermehrte Zufluss relevant sei. Er müsse vielmehr zu einer Beein­träch­tigung des Nachba­r­grund­stücks führen. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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