Die Beklagte mit Geschäftssitz in den Niederlanden betreibt einen Versandhandel und versucht Kunden mit Werbesendungen einschließlich der Mitteilung, Gewinner eines näher bestimmten Bargeldpreises zu sein, zu einer Bestellung zu bewegen. Bereits im Juni 2001 hatte die Klägerin eine solche Mitteilung der Beklagten erhalten und daraufhin Waren bestellt. Die Beklagte hatte die Verrechnung des Gewinns mit dem Preis für die bestellten Waren abgelehnt und den Gewinn auch nicht ausgezahlt. Im Oktober 2001 erhielt die Klägerin mit einer Werbesendung einen „offiziellen Ziehungsnachweis“, der sie als Gewinnerin eines Bargeld-Preises i.H.v. 4.200,- DM auswies. Diesen Betrag hat sie begehrt, ohne im Zusammenhang damit Waren bestellt zu haben.
Die Beklagte hat ihre Verteidigung im Kern darauf beschränkt, die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu rügen. In der Berufungsinstanz hat sie sich zudem auf die auf der Rückseite des „Ziehungsnachweises“ abgedruckten „Spielregeln“ berufen. Unter anderem hat sie angeführt, dass danach die Höhe der zu vergebenden Preise in ihrem Ermessen liege und der Rechtsweg ausgeschlossen sei.
Das Amtsgericht Schleiden hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Auszahlung des der Klägerin mitgeteilten Bargeldgewinns von 4.200,- DM = 2.147,43 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nunmehr mit Urteil vom 16.12.2002 zurückgewiesen (Az. 16 U 54/02). Im Ergebnis zu Recht habe das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch aus § 661 a BGB* bejaht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen worden ist.
* § 661 a BGB lautet:
Erläuterungen
„Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 17.12.2002