18.10.2024
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Dokument-Nr. 25394

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Oberlandesgericht Köln Urteil19.07.2017

Vollständiger Ausfall der Reise begründet nicht stets Entschä­di­gungs­an­spruch wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen ReisepreisesFreie Verfügung über Zeit aufgrund Nicht­statt­findens der Reise ist zu berücksichtigen

Fällt eine Reise vollständig aus, so begründet dies nicht stets einen Anspruch auf Entschädigung des vollen Reisepreises wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass durch den Ausfall der Reise der Reisende über seine Zeit frei verfügen kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für sich eine 14-tägige Karibik­kreuzfahrt für den November 2015 zu einem Preis von fast 5.000 EUR. Drei Tage vor Reisebeginn wurde dem Ehepaar jedoch von der Reise­ver­an­stalterin mitgeteilt, dass es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Das Ehepaar unternahm aufgrund dessen in dem gebuchten Zeitraum eine Mietwagenreise durch Florida. Zudem klagten sie auf Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises.

Landgericht gab Klage teilweise statt

Das Landgericht Köln gab der Klage teilweise statt. Es erachtete einen Entschä­di­gungs­an­spruch in Höhe von 73 % des Reisepreises für angemessen, da die durchgeführte Ersatzreise entschä­di­gungs­mindernd zu berücksichtigen sei. Gegen diese Entscheidung legte das Ehepaar Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Entschä­di­gungs­an­spruch in Höhe von 73 % des Reisepreises

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Ehepaars zurück. Ihnen stehe nach § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 73 % des Reisepreises zu. Diese Entschädigung trage dem besonderen Zuschnitt der Reise als hochwertige, attraktive Kreuzfahrt ebenso Rechnung wie den Umstand, dass die Reise­ver­an­stalterin die Reise sehr kurzfristig abgesagt hatte und es dadurch dem Ehepaar zusätzlich erschwert wurde, eine angemessene Ersatzreise zu finden.

Kein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises

Zwar rechtfertige der Antritt einer vom Reisenden selbst organisierten Ersatzreise oder die Möglichkeit der Verschiebung des Urlaubs keine Minderung des Entschä­di­gungs­an­spruchs, so das Oberlan­des­gericht. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei vollständigem Ausfall der Reise stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Reisende bei Ausfall der Reise über seine Zeit frei verfügen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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