18.10.2024
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Dokument-Nr. 32913

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Urteil07.09.2022Oberlandesgericht Köln16 U 208/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 1534Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 1534
  • RRa 2023, 74Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 74
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil03.12.2021, 2 O 208/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil07.09.2022

Keine Zahlungspflicht für gebuchte Hotelzimmer bei behördlicher Untersagung von Hotel­über­nach­tungen wegen Virus-PandemieUnmöglichkeit der Beherbergung von Personen zu touristische Zwecken

Wird aufgrund einer Virus-Pandemie Hotel­über­nach­tungen zu touristischen Zwecken behördlich untersagt, so muss für die gebuchten Hotelzimmer aufgrund der Unmöglichkeit der Beherbergung von Personen nicht gezahlt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 hatte ein Veranstalter von Busreisen in einem Hotel mehrere Zimmer für März und September 2020 gebucht. Er leistete in diesem Zusammenhang eine Anzahlung in Höhe von rund 8.400 €. Nachdem Ausbruch der Corona-Pandemie untersagten die zuständigen Behörden Hotel­über­nach­tungen zu touristischen Zwecken. Nachfolgend verlangte der Reise­un­ter­nehmer die Anzahlung zurück. Da sich die Hotel­be­treiberin dem verweigerte, erhob der Unternehmer Klage. Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe gemäß §§ 346, 326 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung zu. Denn die Erbringung der vertraglichen Leistungs­pflicht der Beklagten - nämlich die Beherbergung von Touristen - sei aufgrund der coronabedingten Untersagung gemäß § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich geworden. Der vereinbarte Leistungserfolg habe nicht mehr herbeigeführt werden können.

Spätere Stornierung unerheblich

Soweit die Beklagte behauptete, der Kläger habe die Hotelzimmer storniert, sei dies aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts unbeachtlich, da zu diesem Zeitpunkt die Unmöglichkeit der Leistungs­er­bringung bereits eingetreten sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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