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- NJW-Spezial 2016, 301Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 301
- Landgericht Bonn, Urteil16.06.2015, 7 O 12/15
Oberlandesgericht Köln Urteil16.03.2016
Abrechnung von Mangelbeseitigungsarbeiten auf Stundenlohnbasis: Auftraggeber muss Stundenzettel vorlegenMöglichkeit zur Überprüfung der Mangelbeseitigungsarbeiten durch Auftragnehmer
Lässt ein Auftraggeber Mängel am Werk von einer Drittfirma auf Stundenlohnbasis beseitigen und verlangt er die dadurch entstandenen Kosten vom Auftragnehmer ersetzt, muss er den Arbeitsaufwand näher erläutern, ihn den einzelnen Mängelbereichen zuordnen und zumindest durch Vorlage des Stundenzettels näher konkretisieren. Der Auftragnehmer muss überprüfen können, ob die Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Malerfirma von ihrer Auftraggeberin im November 2014 Zahlung von ca. 12.292 EUR wegen durchgeführter Malerarbeiten an einem Bauvorhaben. Die Auftraggeberin weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie berief sich auf Mängel, die sie durch eine Drittfirma habe beseitigen lassen müssen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 7.956 EUR verlangte sie von der Malerfirma ersetzt. Sie legte dazu eine Rechnung vor, in der Malerarbeiten mit 221 Stunden zu 36 EUR laut Mängellisten abgerechnet wurden. Die Malerfirma ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung. Das Landgericht Bonn gab der Zahlungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Auftraggeberin.
Anspruch auf Zahlung des Werklohns
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Auftraggeberin zurück. Der Malerfirma habe ein Anspruch auf Zahlung zugestanden. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Auftraggeberin habe nicht bestanden.
Kein Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten
Der Auftraggeberin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 1 BGB zugestanden. Zwar habe sie aufgrund von Mängeln am Werk nach erfolglosem Ablauf der zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen dürfen. Es sei zudem nicht zu beanstanden gewesen, dass die umfassenden Arbeiten auf Stundenlohnbasis abgerechnet wurden. Dies sei zulässig gewesen, da der gesamte Umfang der Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Beauftragung der Drittfirma noch nicht erkennbar und absehbar gewesen sei und deswegen nicht ersichtlich gewesen sei, auf welcher Abrechnungsgrundlage die Arbeiten preiswerter hätten ausgeführt werden können.
Möglichkeit zur Überprüfung der Mangelbeseitigungsarbeiten
Der Auftraggeber sei aber verpflichtet, so das Oberlandesgericht, die Kosten der Mangelbeseitigung durch eine Drittfirma prüfbar abzurechnen. Der Auftragnehmer müsse in der Lage sein, die Arbeiten darauf zu überprüfen, ob sie zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Insbesondere bei auf Stundenlohnbasis abgerechneten Arbeiten bedürfe es dazu eines detaillierten Vortrags des Auftraggebers. Er müsse die Arbeiten so genau darlegen, dass der Auftragnehmer überprüfen könne, ob die Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten, oder die Drittfirma zusätzliche Leistungen ausgeführt habe. Diesen Anforderungen sei die Auftraggeberin nicht nachgekommen.
Vorlage des Stundenzettels erforderlich
Aus der vorgelegten Rechnung habe sich lediglich die Gesamtzahl der abgerechneten Stunden und eine Mängelliste ergeben, so das Oberlandesgericht. Die Auftraggeberin habe aber weder die Stundenzettel der Drittfirma, aus der sich die Zusammensetzung der abgerechneten Stunden ergebe, vorgelegt noch den Aufwand in sonstiger Weise aufgeschlüsselt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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