21.11.2024
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Dokument-Nr. 27161

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Urteil03.11.2016Oberlandesgericht Köln15 U 66/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 748Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 748
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil06.04.2016, 28 O 398/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil03.11.2016

Heimliche Fotoaufnahmen in öffentlichem Restaurant und rechtswidrige Bild­bericht­erstattung über spekulatives Liebes-Aus rechtfertigen keine Geldent­schä­digungGeldent­schä­digung setzt schwerwiegende Per­sönlich­keits­verletzung voraus

Werden von einer Prominenten in einem öffentlichen Restaurant heimlich Fotoaufnahmen angefertigt, um im Rahmen einer Bild­bericht­erstattung über ein Liebes-Aus mit ihrem Lebensgefährten zu spekulieren, liegt darin keine schwerwiegende Per­sönlich­keits­verletzung. Ein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung besteht daher nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Prominente wurde im Jahr 2015 während ihres Urlaubs in einem öffentlich zugänglichen Restaurant beim Abendessen mit ihrem Lebensgefährten heimlich fotografiert. Die Fotos wurden für einen Artikel in einer Zeitschrift verwendet, in dem über eine Krise in der Beziehung spekuliert wurde. Der Artikel enthielt keine ehrenrührigen Aussagen oder offenbarte private bzw. intime Details des Liebenslebens. Die Fotos zeigten die Prominente in einer neutralen Pose. Aufgrund der Berichterstattung klagte die Prominente gegen die Verlagsfirma auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Es sah in der Berich­t­er­stattung eine schwerwiegende Persön­lich­keits­ver­letzung und sprach der Klägerin eine Geldent­schä­digung in Höhe von 7.500 Euro zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf Geldent­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung zu. Zwar sei sie durch die Veröf­fent­lichung der Bilder in ihrem Persön­lich­keitsrecht verletzt worden, diese Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung gezahlt werden müsse.

Keine schwerwiegende Persön­lich­keits­ver­letzung durch Fotos

Eine schwerwiegende Persön­lich­keits­ver­letzung habe sich nicht aus den Fotos ergeben, so das Oberlan­des­gericht. Die Klägerin sei nicht aus einer nachteiligen Perspektive oder einer unvorteilhaften Pose gezeigt worden. Die Fotos haben auch kein privates oder intimes Geheimnis der Klägerin enthüllt. Zudem seien die Fotos nicht an einem Ort angefertigt worden, an dem kein Anlass für die Annahme bestanden habe, vor Fotografen sicher zu sein. Die Klägerin habe sich vielmehr in einem öffentlich zugänglichen Restaurant aufgehalten.

Artikel begründet keine schwerwiegende Persön­lich­keits­ver­letzung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe auch der Artikel selbst keine schwerwiegende Persön­lich­keits­ver­letzung begründet. Zwar habe die gesamte Berich­t­er­stattung aus reiner Spekulation bestanden. Jedoch haben diese Spekulationen weder ehrenrührige oder sonst abträgliche Aussagen über die Klägerin noch gegen sie gerichtete Vorwürfe wegen des vermeintlichen Bezie­hungs­scheiterns oder aber private bzw. intime Details ihres Bezie­hungs­lebens enthalten. Vielmehr habe sich die Berich­t­er­stattung auf allgemein gehaltene Aussagen beschränkt, wie sie auf nahezu jede (prominente) Beziehung passen würde.

Freiwillige Offenbarung des Privatlebens

Das Oberlan­des­gericht berücksichtigte zu Lasten der Klägerin schließlich, dass sie in der Vergangenheit Teile ihres Privatlebens, insbesondere die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, der Presse zugänglich gemacht habe.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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