21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 341

Drucken
Urteil25.11.2004Oberlandesgericht Köln14 U 15/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil25.11.2004

Umtauschfrist für ungültige Briefmarken nach der Euro-Umstellung war angemessen

Das OLG Köln hat entschieden: Die von der Deutschen Post AG bis zum 30.06.2003 eingeräumte Frist zum Umtausch ungültiger Pfennig-Briefmarken in solche mit Euro-/Cent-Angabe ist wirksam.

Der Kläger, ein Brief­ma­r­ken­händler, verlangt von der beklagten Deutschen Post AG Zug- um-Zug gegen Einlieferung von Pfennig-Briefmarken im Nennwert von 95.000,00 DM die Herausgabe von Cent-Briefmarken im Gesamtwert von 48.572,73 Euro. Ende August 2003 reichte er bei der Beklagten von ihm selbst kurz zuvor weit unter Nominalwert erworbene Pfennig-Briefmarken, die durch das Bundes­mi­nis­terium für Finanzen mit Wirkung ab dem 01.07.2002 für ungültig erklärt worden waren, zum Umtausch gegen solche mit Euro-/Cent-Angabe ein. Die Beklagte weigerte sich unter Hinweis darauf, dass die von ihr eingeräumte und veröffentlichte Frist zum Umtausch ungültig gewordener Pfennig-Briefmarken mit dem 30.06.2003 abgelaufen sei. Bis zum 15.07.2003 bei ihr eingegangene Alt-Marken hatte sie noch umgetauscht, so auch vom Kläger Anfang Juli 2003 vorgelegte andere Pfennig-Marken. Das LG Bonn (Urteil vom 08.06.2004 - 10 O 93/03) hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat sie nunmehr auf die Berufung der Beklagten abgewiesen:

Da Briefmarken rechtlich nicht als Zahlungsmittel einzuordnen seien, scheide bereits deshalb ein Vergleich mit dem auch heute noch möglichen Umtausch von DM-Banknoten und -Münzen in Euro-Zahlungsmittel aus. Mangels gesetzlicher Regelungen für einen Rückerstattungs- oder Umtauschan­spruch komme ein Umtausch ungültiger Briefmarken nur im Wege sog. ergänzender Vertrags­aus­legung in Betracht. Wäre bei der Ausgabe von Briefmarken bedacht worden, dass diese später einmal ungültig werden könnten, wäre von vornherein ein Umtausch in neue gültige Marken vereinbart worden. Die Befristung der Umtauschmög­lichkeit auf ein Jahr bis zum 30.06.2003 sei auch nicht unangemessen kurz. Bei der insoweit erforderlichen Inter­es­se­n­ab­wägung sei die fehlende Fälschungs­si­cherheit der bis zum 30.06.2002 gültig gewesenen Briefmarken zu berücksichtigen. Da 1.600 verschiedene Pfennig-Marken im Umlauf gewesen seien, habe ein beachtliches Interesse der Beklagten bestanden, sowohl das Missbrauchs­risiko als auch den mit dem Umtausch verbundenen Verwal­tungs­aufwand zeitlich einzugrenzen. Für Postkunden habe dagegen keine Veranlassung bestanden, einen größeren Brief­ma­r­ken­vorrat anzulegen. Auf einen Umtausch nach Fristablauf habe der Kläger nicht vertrauen dürfen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen worden.

Erläuterungen

Nachtrag vom 13.10.2005:

siehe nachfolgend BGH, Urteil v. 11.10.2005: Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.11.2004

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil341

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI