18.10.2024
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Dokument-Nr. 1076

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Urteil11.10.2005BundesgerichtshofXI ZR 395/04
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Bundesgerichtshof Urteil11.10.2005

Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Deutsche Post AG den Umtausch so genannter Pfennig- und DM-Briefmarken gegen neue Euro-Marken wirksam bis zum 30. Juni 2003 befristet hat.

Anlässlich der Währungs­um­stellung von Deutsche Mark auf Euro Anfang 2002 erklärte das Bundes­mi­nis­terium für Finanzen gemäß § 43 Abs. 1 PostG, dass Postwertzeichen, deren Nennwert ausschließlich in Pfennig angegeben ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 ihre Gültigkeit verlieren. Die beklagte Deutsche Post AG bot den Umtausch solcher Briefmarken bis zum 30. Juni 2003 öffentlich an. Der Kläger, ein Brief­ma­r­ken­händler, tauschte bis zu diesem Zeitpunkt Marken im Gesamtnennwert von über 300.000 DM. Auch im Juli 2003 eingereichte Marken akzeptierte die Beklagte aus Kulanz. Daraufhin erwarb der Kläger große Stückzahlen ungültiger Briefmarken weit unter Nennwert und forderte von der Beklagten im November 2003 erfolglos deren Umtausch im Nennwert von 95.000 DM. Das Landgericht hat seiner Klage auf Umtausch der Marken stattgegeben, das Berufungs­gericht hat sie abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Briefmarken sind als so genannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB anzusehen. Der in den Pfennig- und DM-Marken verkörperte Beför­de­rungs­an­spruch ist wegen der durch die Ungül­ti­g­er­klärung entfallenen Legiti­ma­ti­o­ns­wirkung nicht mehr durchsetzbar. Damit ist eine für die Parteien nicht vorhersehbare Äquiva­lenz­störung eingetreten, die weder gesetzlich noch vertraglich geregelt ist. Diese Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Solche Parteien hätten keine Rückzahlung des von der Post vereinnahmten Kaufpreises der Briefmarken, sondern ein Umtauschrecht der Brief­ma­r­ke­n­inhaber vereinbart. Die Befristung dieses Umtauschrechts auf ein Jahr wird durch das Interesse der Deutschen Post AG, nicht längere Zeit mit Fälschungen konfrontiert zu werden und den Aufwand für den Umtausch zeitlich zu begrenzen, gerechtfertigt. Die Postkunden hingegen konnten sich bei der Bevorratung von Briefmarken bereits seit dem Januar 2001 auf die bevorstehende Währungs­um­stellung einrichten und haben deshalb kein berechtigtes Interesse an einem Umtauschrecht über den 30. Juni 2003 hinaus. Dass die Deutsche Post AG noch im Juli 2003 vorgelegte alte Briefmarken anstandslos umgetauscht hat, hindert sie nicht daran, sich nunmehr auf den Ablauf der Umtauschfrist zu berufen. Da sie bereits im August 2003 einen weiteren Umtausch abgelehnt hatte, durfte der Kläger jedenfalls im November 2003 nicht mehr auf einen nochmaligen Umtausch vertrauen.

Vorinstanzen:

LG Bonn, Urteil v. 8. Juni 2004 10 O 93/04

OLG Köln, Urteil v. 25. November 2004 14 U 15/04: Umtauschfrist für ungültige Briefmarken nach der Euro-Umstellung war angemessen

Quelle: Pressemitteilung Nr. 137/2005 des BGH vom 12.10.2005

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