21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1158

Drucken
Urteil27.06.2005Oberlandesgericht Koblenz9 UF 51/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil27.06.2005

Hausmann muss seinen Kindern weiterhin Unterhalt zahlen

Ein Mann, der in seiner neuen Ehe die Rolle des Hausmannes übernimmt, muss seinen Kindern aus erster Ehe weiterhin Unterhalt zahlen. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Koblenz entschieden.

Der Mann war der Ansicht, seinen Kindern aus erster Ehe nicht mehr unter­halts­pflichtig zu sein, da er kein eigenes Einkommen mehr habe. Er habe die Rolle des Hausmannes übernommen, da seine neue Ehefrau mehr verdiene als er. Der Mann habe in diesem Fall den Unterhalt aus dem Einkommen seiner neuen Frau zu zahlen, so das Gericht. Darüber hinaus könne er eine Nebentätigkeit aufnehmen und z.B. an Samstagen, etwas hinzuverdienen.

Quelle: ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1158

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI