Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Veranstalter eines Preisausschreibens als Gewinn eine Flugreise ausgelobt. Hierbei gab er allerdings keine weiteren Modalitäten zu der Teilnahme an. Insbesondere fehlten Angaben darüber, wann die Flugreise stattfinden würde, von welchem Flughafen die Flugreise in Anspruch genommen werden könne und ob die Flugreise die Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort beinhalten würde.
Das Oberlandesgericht sah hierin – ebenso wie zuvor das Landgericht Mainz – einen Verstoß gegen den Wettbewerb, insbesondere einen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG. Dieser besagt, dass derjenige unlauter handelt, der bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.
Die Information zu der Frage, wann eine Flugreise stattfindet, ist für den Teilnehmer von großer Bedeutung. Denn je nach Reisedatum kann sich die Teilnahme für ihn von vornherein erübrigen, etwa wenn der Teilnehmer zu der vorgesehenen Reisezeit bereits anderweitig terminlich disponiert hat. Dem steht auch der Hinweis des Veranstalters nicht entgegen, dass der Teilnehmer vorliegend die Reisezeit selbst frei wählen konnte. Denn diese Information wurde ihm ebenfalls nicht zuteil.
Auch eine Information über den Abflughafen sei wegen der Höhe möglicherweise auf den Teilnehmer zukommender Anreisekosten von besonderer Relevanz. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vortrag der Beklagten zufolge, der Teilnehmer auch den Abflughafen frei wählen konnte, da ihm auch dieser Umstand nicht mitgeteilt worden war.
Schließlich war darüber zu informieren, ob die Flugreise die Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort beinhaltet. Denn auch hierbei handelt es sich um Kosten die für den Teilnehmer von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Frage der Teilnahme sein können. Auch hier steht nicht entgegen, dass dem Veranstalter zufolge in der Reise Übernachtung in einem 5-Sterne-Hotel, Verpflegung und ein Taschengeld von 1.200 Euro enthalten waren. Denn auch diese Informationen blieben dem Teilnehmer vor der Teilnahme unbekannt.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Teilnehmer über alle für die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel maßgeblichen Umstände, also sowohl die Voraussetzungen als auch die Modalitäten der Teilnahme informiert werden. Der Teilnehmer müsse vorab einschätzen können, welche Kosten auf ihn zukommen. Das sei vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn der Teilnehmer selbst aktiv werden muss und einen Kostenaufwand betreiben muss, um den Gewinn nutzen zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: ra-online, (ac)