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Dokument-Nr. 13562

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Urteil30.05.2012Landesarbeitsgericht Hamm5 Sa 638/11
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Paderborn, Urteil10.03.2011, 1 Ca 2265/10
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil30.05.2012

Dienstleiter muss ausgelobte Rolex Uhr an Gebiets­ver­kaufs­leiter aushändigenFür den Erhalt der Prämie erforderliche Distri­bu­ti­o­ns­punkte wurden zweifelsfrei erreicht

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm hat entschieden, dass der Dienstleiter eines Geträn­ke­ver­triebs eine im Rahmen eines Contests ausgelobte Rolex Uhr an den klagenden Gebiets­ver­kaufs­leiter auszuhändigen hat. Einen Nachweis dafür, dass der Verkaufsleiter die nötigen Distri­bu­ti­o­ns­punkte für den Erhalt der Rolex nicht erreicht hat, konnte der Dienstleiter nicht nachweisen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei dem beklagten Dienstleister im Bereich des Geträn­ke­ver­triebs von 2007 bis 2010 als Gebiets­ver­kaufs­leiter beschäftigt. Im Jahre 2007 wurde bei der Beklagten ein so genannter Rolex-Contest durchgeführt. Für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen – ermittelt durch selbst geschriebene Distri­bu­ti­o­ns­punkte – wurde dem Gewinner eine Rolex zugesagt.

Übereignung der Rolex Uhr verweigert

Nach der Ermittlung des ersten Gewinners wurde der Contest verlängert und bei Erreichen von bestimmten Zielen ein erneuter Gewinn einer Rolex Uhr in Aussicht gestellt. Der Kläger vertritt die Auffassung, er hätte mit seiner „Tankstel­len­truppe“ die Vertriebsziele erreicht, so dass er Anspruch auf die Rolex Uhr (Submariner 2007) im Werte von 4.800 Euro habe. Da ihm die Übereignung der Uhr jedoch verweigert wurde, klagte der Mann.

Für die Prämie erforderlichen Distri­bu­ti­o­ns­punkte wurden unstrittig notiert

Das Arbeitsgericht Paderborn hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht Hamm Erfolg. Die Beklagte wurde verurteilt eine entsprechende Rolex Typ Submariner 2007 herauszugeben und zu übereignen. Unstreitig hatte der Kläger die für die Prämie erforderlichen 3100 Distri­bu­ti­o­ns­punkte notiert. Dass der Kläger die Punkte zu Unrecht aufgeschrieben hat, hätte die Beklagte darlegen müssen, was ihr jedoch nicht gelungen ist.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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