15.11.2024
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Dokument-Nr. 17421

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Urteil12.09.2012Oberlandesgericht Koblenz9 U 309/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 795Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 795
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil12.09.2012

Wettbe­wer­bs­verstoß: Per E-Mail angekündigte Vertrag­s­än­derung kommt nicht wegen fehlenden Widerspruchs des Kunden zustandeE-Mail mit entsprechendem Inhalt ist irreführend und daher wettbe­wer­bs­widrig

Kündigt ein Tele­kommunikation­sanbieter seinen Kunden per E-Mail an, dass im Falle eines fehlenden Widerspruchs eine Vertrag­s­än­derung in Kraft tritt, handelt es wettbe­wer­bs­widrig. Eine solche E-Mail ist nämlich im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, da eine Vertrag­s­än­derung nicht aufgrund von Schweigen zustande kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsanbieter teilte im März 2011 seinen Kunden per E-Mail mit, dass es im Mai 2011 zu einer Vertragsänderung kommt, sollten die Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Ein Verbrau­cher­schutz­verein sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und somit ein Wettbewerbsverstoß. Es klagte daher auf Unterlassung. Nachdem das Landgericht Koblenz der Klage stattgab, legte der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens zurück. Denn ein Anspruch auf Unterlassung habe gemäß § 8 UWG bestanden.

Vorliegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vorgelegen. Denn der Inhalt der E-Mail sei fehlerhaft und daher irreführend gewesen. Wer die Wahrheits­pflicht als oberstes Gebot im Wettbewerb verletzt, verstoße regelmäßig gegen § 5 Abs. 1 UWG. Durch die E-Mail sei bei den Kunden der unzutreffende Eindruck entstanden, die Vertrag­s­än­derung komme im Fall eines nicht erklärten Widerspruchs zustande. Dies sei jedoch nicht richtig. Denn eine Vertrag­s­än­derung komme grundsätzlich nicht durch Schweigen zustande, sondern durch zwei überein­stimmende ausdrückliche Erklärungen beider Vertrags­parteien.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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