15.11.2024
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Dokument-Nr. 17024

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Beschluss01.10.2012Landgericht Bonn11 O 39/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 228Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 228
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ergänzende Informationen

Landgericht Bonn Beschluss01.10.2012

Hinweispflicht für SIM-Lock-Sperre bzw. Netlock in Werbung für Mobil­funk­an­geboteFehlender Hinweis begründet irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG

Weist ein Tele­kommunikations­anbieter in seiner Werbung für Smartphones nicht auf eine Sim-Lock-Sperre bzw. ein Netlock hin, so liegt eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit ein Wettbe­wer­bs­verstoß vor. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsanbieter hatte es unterlassen im Rahmen des Angebots zum Kauf eines iPhone 5 hinreichend deutlich auf die SIM-Lock-Sperre bzw. den Netlock hinzuweisen. Zudem enthielt das Angebot keinerlei Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls wann eine Entsperrung möglich war. Unter einer SIM-Lock-Sperre versteht man die Beschränkung der Nutzbarkeit des Handys auf bestimmte SIM-Karten. Der Netlock beschreibt die Beschränkung der Nutzung eines Mobilfunkgeräts auf das Mobilfunknetz eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieters. Die Wettbe­wer­bs­zentrale sah in den unterlassenen Angaben einen Wettbewerbsverstoß und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Wettbe­wer­bs­zentrale. Es sah in der Werbung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieters eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit einen Wettbe­wer­bs­verstoß. Die Wettbe­wer­bs­zentrale habe daher einen Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG gehabt.

Mangelnde Information über wesentliches, kaufent­schei­dendes Merkmal

Das Landgericht folgte der Ansicht der Wettbe­wer­bs­zentrale, wonach das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen über ein wesentliches, kaufent­schei­dendes Merkmal nicht deutlich informiert habe. Sowohl durch die SIM-Lock-Sperre als auch durch das Netlock werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieters genutzt werden könne. Darüber hinaus folge das Gericht der Einschätzung der Wettbe­wer­bs­zentrale darin, dass es für die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots wesentlich sei, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lock aufgehoben werden könne.

Quelle: Landgericht Bonn, Wettbewerbszentrale, ra-online (vt/rb)

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