Dokument-Nr. 17024
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- CR 2013, 228Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 228
Landgericht Bonn Beschluss01.10.2012
Hinweispflicht für SIM-Lock-Sperre bzw. Netlock in Werbung für MobilfunkangeboteFehlender Hinweis begründet irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG
Weist ein Telekommunikationsanbieter in seiner Werbung für Smartphones nicht auf eine Sim-Lock-Sperre bzw. ein Netlock hin, so liegt eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsanbieter hatte es unterlassen im Rahmen des Angebots zum Kauf eines iPhone 5 hinreichend deutlich auf die SIM-Lock-Sperre bzw. den Netlock hinzuweisen. Zudem enthielt das Angebot keinerlei Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls wann eine Entsperrung möglich war. Unter einer SIM-Lock-Sperre versteht man die Beschränkung der Nutzbarkeit des Handys auf bestimmte SIM-Karten. Der Netlock beschreibt die Beschränkung der Nutzung eines Mobilfunkgeräts auf das Mobilfunknetz eines Telekommunikationsanbieters. Die Wettbewerbszentrale sah in den unterlassenen Angaben einen Wettbewerbsverstoß und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Wettbewerbszentrale. Es sah in der Werbung des Telekommunikationsanbieters eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit einen Wettbewerbsverstoß. Die Wettbewerbszentrale habe daher einen Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG gehabt.
Mangelnde Information über wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal
Das Landgericht folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale, wonach das Telekommunikationsunternehmen über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal nicht deutlich informiert habe. Sowohl durch die SIM-Lock-Sperre als auch durch das Netlock werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters genutzt werden könne. Darüber hinaus folge das Gericht der Einschätzung der Wettbewerbszentrale darin, dass es für die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots wesentlich sei, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lock aufgehoben werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Landgericht Bonn, Wettbewerbszentrale, ra-online (vt/rb)
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