15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 23485

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Urteil29.10.2009Oberlandesgericht Koblenz5 U 55/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2010, 480Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 480
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil29.10.2009

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund verspäteter operativer Versorgung eines Band­scheiben­vorfalls sowie fehlerhaft ausgeführter OperationLähmungs­erscheinungen an Füßen, Blase und Mastdarm als Folge des Behand­lungs­fehlers kann Schmerzensgeld von 180.000 EUR rechtfertigen

Wird ein Bandschei­ben­vorfall verspätet operativ versorgt und zudem eine Operation fehlerhaft durchgeführt, so liegt ein grober Behand­lungs­fehler vor. Dies kann ein Schmerzensgeld von 180.000 EUR rechtfertigen, wenn aufgrund des Behand­lungs­fehlers weitreichende Lähmungs­erscheinungen mit Wadenatrophie sowie Beein­träch­tigung der Sehnenreflexe an Füßen, Blase und Mastdarm auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein 56-jähriger Mann im Januar 2002 wegen eines Bandschei­ben­vorfalls in ein Krankenhaus eingeliefert. Die behandelnden Ärzte entschieden sich für eine konservative Behandlung mit Kortison und Schmerzmittel. Nachdem sich in den folgenden neun Tagen keine Besserung einstellte, wurde der Patient schließlich operiert. Da der Patient nach der Operation weiterhin über Beschwerden klagte, warf er den Ärzten einen Behandlungsfehler vor und erhob Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund groben Behand­lungs­fehlers

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Den Ärzten sei ein grober Behand­lungs­fehler vorzuwerfen gewesen, da sie zum einen den Bandscheibenvorfall verspätet operativ versorgt und zum anderen die Operation fehlerhaft durchgeführt haben.

Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 EUR

Angesichts der Folgen des Behand­lungs­fehlers sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 EUR angemessen gewesen, so das Oberlan­des­gericht. So habe der Kläger unter weitreichenden Lähmungs­er­schei­nungen mit Wadenatrophie sowie Beein­träch­tigung der Sehnenreflexe an Füßen, Blase und Mastdarm gelitten. Dies habe Muskel­ver­span­nungen und -insuffizienz begünstigt. Zudem haben Sensi­bi­li­täts­schwächen, Sexualstörungen und depressive Verstimmungen vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/VersR 2010, 480/rb)

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