Dokument-Nr. 23485
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- VersR 2010, 480Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 480
Oberlandesgericht Koblenz Urteil29.10.2009
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund verspäteter operativer Versorgung eines Bandscheibenvorfalls sowie fehlerhaft ausgeführter OperationLähmungserscheinungen an Füßen, Blase und Mastdarm als Folge des Behandlungsfehlers kann Schmerzensgeld von 180.000 EUR rechtfertigen
Wird ein Bandscheibenvorfall verspätet operativ versorgt und zudem eine Operation fehlerhaft durchgeführt, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Dies kann ein Schmerzensgeld von 180.000 EUR rechtfertigen, wenn aufgrund des Behandlungsfehlers weitreichende Lähmungserscheinungen mit Wadenatrophie sowie Beeinträchtigung der Sehnenreflexe an Füßen, Blase und Mastdarm auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein 56-jähriger Mann im Januar 2002 wegen eines Bandscheibenvorfalls in ein Krankenhaus eingeliefert. Die behandelnden Ärzte entschieden sich für eine konservative Behandlung mit Kortison und Schmerzmittel. Nachdem sich in den folgenden neun Tagen keine Besserung einstellte, wurde der Patient schließlich operiert. Da der Patient nach der Operation weiterhin über Beschwerden klagte, warf er den Ärzten einen Behandlungsfehler vor und erhob Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund groben Behandlungsfehlers
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Den Ärzten sei ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen gewesen, da sie zum einen den Bandscheibenvorfall verspätet operativ versorgt und zum anderen die Operation fehlerhaft durchgeführt haben.
Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 EUR
Angesichts der Folgen des Behandlungsfehlers sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 EUR angemessen gewesen, so das Oberlandesgericht. So habe der Kläger unter weitreichenden Lähmungserscheinungen mit Wadenatrophie sowie Beeinträchtigung der Sehnenreflexe an Füßen, Blase und Mastdarm gelitten. Dies habe Muskelverspannungen und -insuffizienz begünstigt. Zudem haben Sensibilitätsschwächen, Sexualstörungen und depressive Verstimmungen vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/VersR 2010, 480/rb)
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