18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14658

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Urteil08.05.1991Oberlandesgericht Koblenz5 U 1812/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1992, 476Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 476
  • NZV 1992, 76Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1992, Seite: 76
  • VersR 1992, 1017Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1992, Seite: 1017
  • zfs 1992, 76Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1992, Seite: 76
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Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil07.11.1990, 5 O 228/89
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil08.05.1991

Haftung des Tierhalters aufgrund Ausbrechens zweier Kaltblutpferde bei KarnevalsumzugEinsetzung für das Ziehen eines Gespanns zum Karneval ungeeigneter Pferde begründet Sorgfalts­verstoß

Werden zum Ziehen eines Gespanns zum Karneval zwei Pferde eingesetzt, die normalerweise nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben, so verletzt der Pferdehalter seine Sorgfalts­pflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet er aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens. Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die als friedfertig gelten, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich des Karnevals im Jahr 1989 bat eine freiwillige Feuerwehr den Halter zweier Pferde darum, die Pferde zum Ziehen eines Gespanns einsetzen zu dürfen. Die Pferde wurden normalerweise beruflich als Holzrückpferde im Wald eingesetzt. Es handelte sich um Kaltblüter, die als lammfromm und friedfertig gelten. Während des Karnevalsumzugs hatte der Pferdehalter die Zügel in der Hand. Zudem wurde jedes Pferds von zwei Helfern der freiwilligen Feuerwehr gehalten. Jedoch scheuten die Tiere, brachen schließlich aus und überrannten eine am Straßenrad stehende Zuschauerin. Diese klagte gegen den Pferdehalter aufgrund der erlittenen Verletzung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht gibt Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage statt

Das Landgericht Trier gab der Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage dem Grunde nach statt. Gegen diese Entscheidung legte der Pferdehalter Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schadensersatz- und Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Pferdehalters zurück. Der Zuschauerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 833 Satz 1 BGB zu. Durch das Scheuen und Ausbrechen der Pferde habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Sorgfalts­verstoß aufgrund Einsetzung zweier ungeeigneter Pferde

Dem Pferdehalter sei der Entlas­tungs­beweis nach § 833 Satz 2 BGB nicht gelungen, so das Oberlan­des­gericht. Danach bestehe bei Nutztieren keine Haftung, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Beides sei nicht gegeben. Der Pferdehalter habe vielmehr seine Sorgfalts­pflichten verletzt. Es sei zunächst unerheblich, dass es sich um Kaltblutpferde handelte, die bisher immer friedfertig gewesen sein sollen. Denn eine allgemeine Friedfertigkeit schließe ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht aus. Der Sorgfalts­verstoß ergebe sich daraus, dass der Pferdehalter zwei zum Ziehen eines Karne­val­ge­spanns ungeeignete Pferde eingesetzt hatte. Die Pferde wurden bisher nur im Wald eingesetzt. Zudem hatten sie noch nie einen Wagen gezogen, geschweige denn zum Karneval. Die Pferde seien in einer völlig anderen Umgebung eingesetzt und damit mannigfaltigen Eindrücken ausgesetzt worden, an die sie nicht gewöhnt gewesen seien. Hinzu sei gekommen, dass die Pferde keine Scheuklappen trugen und von zwei fremden Personen geführt wurden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 476/rb)

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