21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25921

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Urteil18.06.1998Oberlandesgericht Koblenz5 U 1554/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 1402Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 1402
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil11.09.1997, 1 O 359/96
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil18.06.1998

Schmerzensgeld für Erben aufgrund langjähriger Todesdrohung mit anschließendem TodesschussAnhaltende, nervliche Belastung durch Todesängste

Ist eine Person langjähriger Todesdrohungen ausgesetzt und wird er schließlich erschossen, wobei er erst einige Tage später verstirbt, so steht ihm ein Schmerzensgeld von 25.000 DM (ca. 12.500 EUR) zu, der auf die Erben übergeht. Bei der Höhe des Schmer­zens­geldes ist vor allem die anhaltende, nervliche Belastung durch die Todesängste zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1992 wurde eine Frau tot im Neckar aufgefunden. Der Vater machte für den Tod seiner Tochter deren Liebhaber verantwortlich. Dieser war verheiratet und hatte mit der toten Frau eine Affäre. Der Vater beauftragte nunmehr seinen Sohn den Tod der Schwester zu rächen und den Liebhaber zu töten. Nachdem sich der Liebhaber über mehrere Jahre hinweg dem Zugriff des Bruders der toten Frau entziehen konnte, wurde er im August 1995 von mehreren Pisto­len­schüssen getroffen. Der Liebhaber konnte zwar noch fliehen, wurde dann aber von weiteren Schüssen getroffen und verstarb schließlich einige Tage später nach verschiedenen Operationen. Die Ehefrau des Liebhabers klagte anschließend gegen den Schützen und dessen Vater auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Todesängste, die ihr Ehemann habe erleiden müssen.

Landgericht gab Schmer­zens­geldklage in Höhe von 10.000 DM statt

Das Landgericht Koblenz gab der Schmer­zens­geldklage der Klägerin statt. Ihr stehe als Erbin der Schmer­zens­geldan­spruch ihres getöteten Ehemanns in Höhe von 10.000 DM zu. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Berechnung für die Schmer­zens­geldhöhe ausschließlich die Pistolenschüsse, die zu erheblichen Verletzungen führten und vom Opfer zunächst noch bei Bewusstsein erlebt wurden. Der Klägerin war das Schmerzensgeld zu wenig und legte daher Berufung ein.

Oberlan­des­gericht sprach weitere 15.000 DM Schmerzensgeld zu

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehen weitere 15.000 DM und somit insgesamt 25.000 DM an Schmerzensgeld zu. Es sei unzutreffend lediglich die Todesschüsse in der Bemessung der Schmer­zens­geldhöhe zu berücksichtigen. Vielmehr sei vor allem maßgeblich, dass das Opfer vor seinem Tod über Jahre hinweg einer seelischen Beein­träch­tigung ausgesetzt gewesen sei. Das Opfer habe an einer anhaltenden, nervlichen Belastung aufgrund der Todesängste gelitten. Er habe sich bemüht, sich der ständigen Bedrohung zu entziehen. Jedoch sei er stets aufgespürt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 1402/rb)

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