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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16973

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Beschluss08.02.2012Oberlandesgericht Koblenz5 U 109/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 987Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 987
  • NZV 2012, 482Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 482
  • ZMR 2013, 494Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 494
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss08.02.2012

Keine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung bei Sturz eines Rennradfahrers wegen Fahrbahnspalt einer WerkseinfahrtUnbefugte Wegenutzung begründet keinen Ausschluss der Ersatzpflicht

Stürzt ein Rennradfahrer wegen seiner schmalen Bereifung aufgrund eines 2,5 cm breiten Fahrbahnspalts, so liegt regelmäßig keine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht vor. Zudem führt eine unbefugte Wegenutzung nicht zum Ausschluss einer Ersatzpflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begab sich ein Rennradfahrer zu einem Parkplatz eines Unternehmens, weil dort eine von einem Radsportclub organisierte Vereinsradtour beginnen sollte. Als der Radfahrer zur Pförtnerloge fuhr, um sich einen Stempel abzuholen, geriet er mit seinem schmalen Vorderreifen in einen etwa 2,5 cm breiten Spalt und stürzte. Der Spalt rührte von einem Kabelschacht her, der quer über der Fahrbahn verlief und mit Metallplatten abgedeckt war. Der Radfahrer klagte nachfolgend gegen das Unternehmen auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen den Rennradfahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da das Unternehmen nicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass es durch den Fahrzeugverkehr zu einer Verschiebung und damit zu einer Spaltbildung gekommen war. Da sich die hier gebildete Spaltbreite von ca. 2,5 cm noch in vertretbaren Grenzen hielt, sei die Spaltbildung hinzunehmen gewesen.

Befahren der Fahrbahn mit schmalen Reifen war unüblich

Eine solche Spaltbreite habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts für den gewöhnlichen Verkehr keine Gefahr dargestellt. Gleiches habe in der Regel für Fahrräder gegolten, weil deren Reifen gewöhnlich breiter als der vorgefundene Spalt sind. Demgegenüber seien schmal bereifte Rennräder, wie das des gestürzten Rennradfahrers, eher unüblich. Damit habe das Unternehmen also nicht rechnen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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