Dokument-Nr. 16973
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- NJW-RR 2012, 987Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 987
- NZV 2012, 482Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 482
- ZMR 2013, 494Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 494
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss08.02.2012
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz eines Rennradfahrers wegen Fahrbahnspalt einer WerkseinfahrtUnbefugte Wegenutzung begründet keinen Ausschluss der Ersatzpflicht
Stürzt ein Rennradfahrer wegen seiner schmalen Bereifung aufgrund eines 2,5 cm breiten Fahrbahnspalts, so liegt regelmäßig keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zudem führt eine unbefugte Wegenutzung nicht zum Ausschluss einer Ersatzpflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begab sich ein Rennradfahrer zu einem Parkplatz eines Unternehmens, weil dort eine von einem Radsportclub organisierte Vereinsradtour beginnen sollte. Als der Radfahrer zur Pförtnerloge fuhr, um sich einen Stempel abzuholen, geriet er mit seinem schmalen Vorderreifen in einen etwa 2,5 cm breiten Spalt und stürzte. Der Spalt rührte von einem Kabelschacht her, der quer über der Fahrbahn verlief und mit Metallplatten abgedeckt war. Der Radfahrer klagte nachfolgend gegen das Unternehmen auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen den Rennradfahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da das Unternehmen nicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass es durch den Fahrzeugverkehr zu einer Verschiebung und damit zu einer Spaltbildung gekommen war. Da sich die hier gebildete Spaltbreite von ca. 2,5 cm noch in vertretbaren Grenzen hielt, sei die Spaltbildung hinzunehmen gewesen.
Befahren der Fahrbahn mit schmalen Reifen war unüblich
Eine solche Spaltbreite habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts für den gewöhnlichen Verkehr keine Gefahr dargestellt. Gleiches habe in der Regel für Fahrräder gegolten, weil deren Reifen gewöhnlich breiter als der vorgefundene Spalt sind. Demgegenüber seien schmal bereifte Rennräder, wie das des gestürzten Rennradfahrers, eher unüblich. Damit habe das Unternehmen also nicht rechnen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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