18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 27224

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Hinweisverfügung19.02.2019Oberlandesgericht Koblenz4 U 635/18, 4 U 657/18, 4 U 658/18, 4 U 755/18, 4 U 798/18, 4 U 799/18, 4 U 1240/18
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Oberlandesgericht Koblenz Hinweisverfügung19.02.2019

Außer­or­dentliche Kündigung von Beleghebammen bei Schließung der Geburtshilfe-Abteilung des Krankenhauses zulässigWeggang des letzt­ver­bliebenen Belegarztes der Gynäkologie stellt hinreichenden Kündigungsgrund dar

Ein Kranken­haus­träger kann Beleg­hebammen­verträge außerordentlich kündigen, wenn die geburts­hilfliche Abteilung des Krankenhauses geschlossen wird, weil der einzig in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Hierauf wies das Oberlan­des­gericht Koblenz in mehreren parallel gelagerten Berufungs­ver­fahren hin und schloss sich damit dem vorin­sta­nz­lichen Urteil des Landgerichts Mainz an.

Die beklagte Kranken­h­aus­be­treiberin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letzt­ver­bliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn nicht gefunden werden konnte. Die Hebammen hielten die außer­or­dentliche Kündigung ihrer Verträge für unwirksam. Unter anderem vertraten sie die Auffassung, dass die Kündigung des Belegarztes kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghe­b­am­men­ver­trages sei.

Krankenhaus war nicht zur Garantie eines Beleg­a­rzt­systems im Bereich der Geburtshilfe verpflichtet

Dieser Rechtsansicht war bereits das Landgericht Mainz nicht gefolgt und hatte die Klagen abgewiesen. Auch das Oberlan­des­gericht Koblenz schloss sich der Argumentation der Klägerinnen nicht an. Der Weggang des letzt­ver­bliebenen Belegarztes der Gynäkologie stelle einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Denn nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung sei die Tätigkeit der Hebammen aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei. Die Beklagte habe sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Die konkrete Fallkon­stel­lation zeige zudem eindrucksvoll, dass eine solche Garantie von der Beklagten faktisch auch nicht umgesetzt werden könnte. Denn der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruhe auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unter­neh­me­rischen Entscheidung. Die Beklagte habe sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Beleg­a­rzt­systems bemüht.

Die Klägerinnen haben zwischen­zeitlich ihre Berufungen zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm)

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