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18.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 1997

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil14.02.2006

Arzt-Software mit Gutscheinen für eine bestimmte Apotheke ist rechtswidrig

Ein Unternehmen hatte in die von ihm entwickelte Software für Arztpraxen ein Modul integriert, das das Ausdrucken eines Bestellvouchers für eine bestimmte Versandapotheke ermöglichte. Das Oberlan­des­gericht untersagte dem Unternehmen die Integration des genannten Moduls in seine Software wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Unternehmen versuche, mit dem Modul die Ärzte zu einem Verstoß gegen die ärztlichen Berufsordnungen und damit zu standeswidrigem Verhalten zu bestimmen.

Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten nicht gestattet, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Mit der Integration des genannten Moduls stiftet das Unternehmen nach Auffassung der Richter die Ärzte dazu an, gegen dieses Verbot zu verstoßen. Das Softwaremodul diene dazu, über die ärztlichen Praxen gezielt Kunden für die Versandapotheke zu werben. Ziel sei es, dass der Arzt seinen Patienten den Einkauf bei der Versandapotheke empfehle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies im Einzelfall unter Berück­sich­tigung medizinischer Belange oder aus wirtschaft­lichen Gründen geboten sei.

Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten außerdem verboten, Waren und andere Gegenstände abzugeben, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen seiner Besonderheit notwendiger Bestandteil der Therapie ist. Dieses Verbot dient der Trennung des Heilauftrags des Arztes einerseits und merkantiler Gesichtspunkte andererseits. Die Aushändigung des Bestellvouchers durch den Arzt sei – so die Richter – als verbotene Abgabe zu werten. Sie stelle letztlich eine Geldzuwendung an den Patienten dar, weil dem Patienten bei Nutzung des Vouchers das Briefporto und die Versandkosten von der Apotheke erstattet würden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/06 des OLG Koblenz vom 03.03.2006

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