18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15659

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Beschluss23.11.2012Oberlandesgericht Koblenz2 W 600/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 91Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 91
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss23.11.2012

Verletzungen aufgrund Pferdetritts - Pferdetrainer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber TierhalterPferdetrainer setzt sich bewusst dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr aus

Übernimmt ein Pferdetrainer zu Ausbil­dungs­zwecken ein Pferd und kommt es infolge eines Tritts des Pferds zu einer Verletzung des Pferdetrainers, so haftet der Tierhalter nicht für den eingetretenen Schaden. Denn der Pferdetrainer setzt sich bewusst dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Pferdetrainerin bildete im Rahmen ihres Betriebs Reiter und Pferde aus. Unter anderem sollte sie einen Grauschimmel ausbilden. Während des Ausladens wurde sie vom Pferd getreten und erlitt dadurch am rechten Kniegelenk eine Verletzung. Sie verlangte daher vom Eigentümer des Grauschimmels Schadenersatz. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Er meinte, die Trainerin habe durch die Vornahme des Ausladens des Pferds ohne Hilfe anderer bewusst die Realisierung der Tiergefahr in Kauf genommen.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Tierhal­ter­haftung bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen die Pferdetrainerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zugestanden. Zwar habe sich durch den Tritt des Pferds eine typische Tiergefahr realisiert. Die Trainerin habe sich dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr jedoch bewusst ausgesetzt. Zudem habe sie zum Zeitpunkt des Unfalls die alleinige Herrschaft über das Pferd gehabt. Der Eigentümer habe demgegenüber keine Möglichkeit gehabt auf sein Pferd einzuwirken.

Alleiniges Ausladen erhöhte Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr

Zudem habe die Trainerin nach Auffassung des Gerichts durch das alleinige Ausladen des Pferdes das erhöhte Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr bewusst in Kauf genommen. Diese Eigengefährdung habe die Tierhal­ter­haftung zurücktreten lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/MDR 2013, 91/rb)

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