Oberlandesgericht Koblenz Beschluss23.11.2012
Verletzungen aufgrund Pferdetritts - Pferdetrainer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber TierhalterPferdetrainer setzt sich bewusst dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr aus
Übernimmt ein Pferdetrainer zu Ausbildungszwecken ein Pferd und kommt es infolge eines Tritts des Pferds zu einer Verletzung des Pferdetrainers, so haftet der Tierhalter nicht für den eingetretenen Schaden. Denn der Pferdetrainer setzt sich bewusst dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Pferdetrainerin bildete im Rahmen ihres Betriebs Reiter und Pferde aus. Unter anderem sollte sie einen Grauschimmel ausbilden. Während des Ausladens wurde sie vom Pferd getreten und erlitt dadurch am rechten Kniegelenk eine Verletzung. Sie verlangte daher vom Eigentümer des Grauschimmels Schadenersatz. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Er meinte, die Trainerin habe durch die Vornahme des Ausladens des Pferds ohne Hilfe anderer bewusst die Realisierung der Tiergefahr in Kauf genommen.
Anspruch auf Schadenersatz wegen Tierhalterhaftung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die Pferdetrainerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zugestanden. Zwar habe sich durch den Tritt des Pferds eine typische Tiergefahr realisiert. Die Trainerin habe sich dem Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr jedoch bewusst ausgesetzt. Zudem habe sie zum Zeitpunkt des Unfalls die alleinige Herrschaft über das Pferd gehabt. Der Eigentümer habe demgegenüber keine Möglichkeit gehabt auf sein Pferd einzuwirken.
Alleiniges Ausladen erhöhte Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr
Zudem habe die Trainerin nach Auffassung des Gerichts durch das alleinige Ausladen des Pferdes das erhöhte Risiko der Verwirklichung der Tiergefahr bewusst in Kauf genommen. Diese Eigengefährdung habe die Tierhalterhaftung zurücktreten lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/MDR 2013, 91/rb)