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- FamRZ 2017, 1391Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1391
- NJW 2017, 2291Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2291
- NJW-RR 2017, 838Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 838
- NJW-Spezial 2017, 421Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 421
- Amtsgericht Koblenz, Beschluss20.07.2016, 181 F 190/16
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss18.01.2017
Ehefrau nimmt nach Trennung ihre serienmäßige Einbauküche mitsamt vom Ehemann angeschafften Erweiterungsteilen mit: Ehemann verliert nicht Eigentum an ErweiterungsteilenAnspruch auf Schadensersatz gerichtet auf Rückgabe der Erweiterungsteile
Nimmt die Ehefrau nach der Trennung ihre in die Ehe eingebrachte serienmäßige Einbauküche mitsamt den vom Ehemann nachträglich angeschafften Erweiterungsteilen mit, so verliert er dadurch nicht das Eigentum an den Erweiterungsteilen gemäß § 947 Abs. 2 BGB. Der Ehemann kann in diesem Fall im Wege der Schadensersatzklage die Rückgabe der Erweiterungsteile verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 trennte sich ein Ehepaar. Die Ehefrau zog mitsamt den gemeinsamen Kindern aus dem Haus des Ehemanns. Dabei nahm sie die serienmäßige Einbauküche mit. Die Küche wurde von der Ehefrau mitgebracht als das Paar im Jahr 2007 zusammenzog und diese durch vom Ehemann angeschafften Teile der gleichen Serie erweitert wurde. Der Ehemann sah durch die Mitnahme der gesamten Einbauküche sein Eigentumsrecht an den Erweiterungsteilen verletzt und beantragte daher beim Amtsgericht Koblenz Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 2.400 EUR.
Amtsgericht wies Antrag auf Schadensersatz zurück
Das Amtsgericht Koblenz wies den Antrag auf Schadensersatz zurück. Der Ehemann habe durch das Verbauen der Erweiterungsteile mit der Einbauküche der Ehefrau sein Eigentum an den Teilen verloren. Demgegenüber habe die Ehefrau durch den Einbau der Küche in das Haus des Ehemanns nicht ihr Eigentum an der Küche verloren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.
Oberlandesgericht verneint auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Ehemann stehe kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Da er durch die Mitnahme der Einbauküche lediglich in seinem Besitzrecht verletzt worden sei, habe sich der Schadensersatzanspruch nur auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands richten können. Nur wenn die Ehefrau die Frist zur Rückgabe der Erweiterungsteile hätte verstreichen lassen, hätte dem Ehemann ein Zahlungsanspruch zugestanden.
Kein Verlust des Eigentums durch Verbauen der Erweiterungsteile
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unrichtig, dass der Ehemann durch das Verbauen der Erweiterungsteile gemäß § 947 Abs. 2 BGB sein Eigentum an diesen verloren habe. Die neu erworbenen Küchenteile seien nicht wesentliche Bestandteile der gesamten Küche geworden. Ein Bestandteil sei wesentlich gemäß § 93 BGB, wenn er durch die Trennung von der Hauptsache zerstört oder in seinem Wesen verändert werde. So lag der Fall hier nicht. Die Trennung der Neuteile von der vorhandenen Einbauküche der Ehefrau sei ohne Zerstörung der einen oder anderen Sache möglich gewesen. Dies werde dadurch deutlich, dass die Ehefrau die Küche bereits vor dem Zusammenzug isoliert genutzt habe. Zudem seien die Neuteile durch die ausbaubedingte Trennung nicht in ihrem Wert erheblich gemindert oder in ihrem Wesen verändert gewesen. Denn sie gehörten zu der selben Serie, wie die der Küche der Ehefrau. Durch Zukauf aus dieser Serie seien die Neuteile weiterhin vollwertig zu gebrauchen.
Kein Eigentumserwerb durch Einbau der Küche in Haus
Der Ehemann habe darüber hinaus nicht das Eigentum an der gesamten Küche erworben, so das Oberlandesgericht, weil diese in sein Haus eingebaut wurde. Dadurch sei sie nicht wesentlicher Bestandteil des Hauses geworden. Einbauküchen, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt werden, seien jedenfalls in Süd- und Westdeutschland regelmäßig nicht wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes. Dies zeige sich daran, dass eine Vermietung ohne Küche nicht unüblich sei und eine nach einem Baukastensystem zusammengefügte Einbauküche ohne weiteres ausgebaut und an anderer Stelle, wenn auch in andere Kombination, weiter genutzt werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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