21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 26163

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Beschluss12.04.2016Oberlandesgericht Koblenz10 U 778/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 1434Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 1434
  • VersR 2017, 30Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 30
  • zfs 2017, 101Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 101
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil15.06.2015, 4 O 281/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss12.04.2016

Keine Leistungs­pflicht der Unfall­ver­si­cherung bei vorsätzlicher Nichtangabe weiterer bestehender Unfall­versicherungen durch Versi­che­rungs­nehmerDreimalige Nicht­be­ant­wortung der Frage innerhalb von drei Wochen spricht gegen Versehen

Lässt ein Versi­che­rungs­nehmer einer Unfall­ver­si­cherung innerhalb von drei Wochen die Frage nach weiteren bestehenden Unfall­versicherungen unbeantwortet, so liegt darin kein Versehen, sondern eine vorsätzliche Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht. Die Unfall­ver­si­cherung ist in diesem Fall von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versi­che­rungs­nehmerin zweier Unfall­ver­si­che­rungen zeigte im Juni 2008 gegenüber beiden Versicherungen einen angeblichen Unfall an, den sie bei Bastelarbeiten mit einer Gartenschere erlitten haben soll. In beiden Unfallanzeigen ließ sie die Frage zu weiteren Unfall­ver­si­che­rungen unbeantwortet. Auch in einer nachfolgenden Anzeige drei Wochen später ließ sie die Frage unbeantwortet. Eine der Versicherungen leistete zunächst Invali­di­täts­zah­lungen, stellte diese aber ein, nachdem sie im November 2011 von der weiteren Unfallversicherung erfuhr. Die Versicherung warf der Versi­che­rungs­nehmerin die Vortäuschung eines Unfalls sowie die Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung vor. Die Versi­che­rungs­nehmerin wies die Vorwürfe zurück. Sie gab an, lediglich versehentlich die Frage zu weiteren Unfall­ver­si­che­rungen unbeantwortet gelassen zu haben. Zudem hätte die Versicherung nachfragen können. Die Versi­che­rungs­nehmerin erhob schließlich Klage auf Zahlung der Invali­di­täts­leistung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Mainz wies die Klage ab und begründete dies allein damit, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass das angebliche Unfallereignis zu einer Invalidität bei der Klägerin geführt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es begründete die Klageabweisung aber mit einer Oblie­gen­heits­ver­letzung der Klägerin.

Vorsätzliche Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht

Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht anzulasten. Versi­che­rungs­nehmer müssen Unfallanzeigen wahrheitsgemäß ausfüllen. Durch das Offenlassen der Frage nach dem Bestehen weiterer Unfall­ver­si­che­rungen werde diese Pflicht verletzt. Von einem Versehen könne nicht ausgegangen werden. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin sämtliche Fragen habe beantworten können, nur nicht die Frage zu weiteren Unfall­ver­si­che­rungen. Zum anderen habe die Klägerin innerhalb von drei Wochen dreimal die Frage offengelassen. Aufgrund dessen sei von einem vorsätzlichen Verschweigen auszugehen.

Unfall­ver­si­cherung trifft keine Pflicht zum Nachfragen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Versicherung nicht zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Enttäuscht der Versi­che­rungs­nehmer das Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so könne er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt durch Nachfrage oder anderweitige Beschaffung der Informationen hätte erfahren könne. Dies würde eine Verkennung des Wesens der Aufklä­rungs­pflicht bedeuten.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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