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- NJW-RR 2016, 1434Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 1434
- VersR 2017, 30Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 30
- zfs 2017, 101Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 101
- Landgericht Mainz, Urteil15.06.2015, 4 O 281/12
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss12.04.2016
Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei vorsätzlicher Nichtangabe weiterer bestehender Unfallversicherungen durch VersicherungsnehmerDreimalige Nichtbeantwortung der Frage innerhalb von drei Wochen spricht gegen Versehen
Lässt ein Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung innerhalb von drei Wochen die Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungen unbeantwortet, so liegt darin kein Versehen, sondern eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Unfallversicherung ist in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin zweier Unfallversicherungen zeigte im Juni 2008 gegenüber beiden Versicherungen einen angeblichen Unfall an, den sie bei Bastelarbeiten mit einer Gartenschere erlitten haben soll. In beiden Unfallanzeigen ließ sie die Frage zu weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet. Auch in einer nachfolgenden Anzeige drei Wochen später ließ sie die Frage unbeantwortet. Eine der Versicherungen leistete zunächst Invaliditätszahlungen, stellte diese aber ein, nachdem sie im November 2011 von der weiteren Unfallversicherung erfuhr. Die Versicherung warf der Versicherungsnehmerin die Vortäuschung eines Unfalls sowie die Aufklärungspflichtverletzung vor. Die Versicherungsnehmerin wies die Vorwürfe zurück. Sie gab an, lediglich versehentlich die Frage zu weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet gelassen zu haben. Zudem hätte die Versicherung nachfragen können. Die Versicherungsnehmerin erhob schließlich Klage auf Zahlung der Invaliditätsleistung.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Mainz wies die Klage ab und begründete dies allein damit, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass das angebliche Unfallereignis zu einer Invalidität bei der Klägerin geführt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es begründete die Klageabweisung aber mit einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin.
Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht
Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht anzulasten. Versicherungsnehmer müssen Unfallanzeigen wahrheitsgemäß ausfüllen. Durch das Offenlassen der Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungen werde diese Pflicht verletzt. Von einem Versehen könne nicht ausgegangen werden. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin sämtliche Fragen habe beantworten können, nur nicht die Frage zu weiteren Unfallversicherungen. Zum anderen habe die Klägerin innerhalb von drei Wochen dreimal die Frage offengelassen. Aufgrund dessen sei von einem vorsätzlichen Verschweigen auszugehen.
Unfallversicherung trifft keine Pflicht zum Nachfragen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Versicherung nicht zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Enttäuscht der Versicherungsnehmer das Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so könne er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt durch Nachfrage oder anderweitige Beschaffung der Informationen hätte erfahren könne. Dies würde eine Verkennung des Wesens der Aufklärungspflicht bedeuten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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