18.10.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil14.07.2006

Wer sein Auto unangemeldet tunt, riskiert den Versi­che­rungs­schutzGetuntes Auto verleitet zu riskanterer Fahrweise

Wer sein Auto tunt, verliert den Versi­che­rungs­schutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Nach einem Urteil des Oberlan­des­ge­richtes Koblenz ist die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht befreit, wenn sie technische Veränderungen nicht ausdrücklich bewilligt hat, sofern diese die Unfallgefahr erhöhen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seinen Pkw tiefer gelegt, die Motorleistung gesteigert, die Spur verbreitert und die Bereifung geändert, ohne die beklagte Versicherung darüber zu informieren. Das vollkas­ko­ver­si­cherte Fahrzeug erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Der Unfall wurde dadurch verursacht, dass der Fahrer bei überhöhter Geschwindigkeit die Handbremse zog.

Obwohl die technischen Veränderungen nicht unmittelbar zum Unfall führten, stellte das Gericht fest, dass die Versicherung sich auf ihre Leistungs­freiheit berufen könne.

Das Gericht führte in der Begründung aus, dass von einem unfal­lur­säch­lichen Einfluss des Tunings auf das Fahrverhalten auszugehen sei. Denn das Tuning hätte allein dem Zweck gedient, das Fahrzeug sportlicher und schneller zu machen. Es sei geradezu typisch, dass sich derartige Fahrzeug­ver­än­de­rungen auch auf das Fahrverhalten auswirkten und damit das Risiko erhöhten.

Dem Kläger sei es dagegen nicht gelungen, den möglichen Kausa­li­täts­ge­gen­beweis zu führen. Ein getuntes Fahrzeug schaffe gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die Grenzen des Fahrzeugs auch tatsächlich auszureizen. Entsprechend führe Tuning gemäß den jeweiligen Tarifmerkmalen in der Regel zu einer höheren Prämi­en­ein­stufung. Der Kläger hätte demnach die Pflicht gehabt, die nach Versi­che­rungs­ab­schluss vorgenommenen Veränderungen bei der beklagten Versicherung anzuzeigen.

Quelle: ra-online

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