Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seinen Pkw tiefer gelegt, die Motorleistung gesteigert, die Spur verbreitert und die Bereifung geändert, ohne die beklagte Versicherung darüber zu informieren. Das vollkaskoversicherte Fahrzeug erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Der Unfall wurde dadurch verursacht, dass der Fahrer bei überhöhter Geschwindigkeit die Handbremse zog.
Obwohl die technischen Veränderungen nicht unmittelbar zum Unfall führten, stellte das Gericht fest, dass die Versicherung sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen könne.
Das Gericht führte in der Begründung aus, dass von einem unfallursächlichen Einfluss des Tunings auf das Fahrverhalten auszugehen sei. Denn das Tuning hätte allein dem Zweck gedient, das Fahrzeug sportlicher und schneller zu machen. Es sei geradezu typisch, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten auswirkten und damit das Risiko erhöhten.
Dem Kläger sei es dagegen nicht gelungen, den möglichen Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Ein getuntes Fahrzeug schaffe gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die Grenzen des Fahrzeugs auch tatsächlich auszureizen. Entsprechend führe Tuning gemäß den jeweiligen Tarifmerkmalen in der Regel zu einer höheren Prämieneinstufung. Der Kläger hätte demnach die Pflicht gehabt, die nach Versicherungsabschluss vorgenommenen Veränderungen bei der beklagten Versicherung anzuzeigen.