Dokument-Nr. 5272
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil01.03.2002
OLG Koblenz zur Frage, wann ein Brand durch eine brennende Kerze oder eine Zigarette grob fahrlässig verursacht worden istBordell war als Pension bei Versicherung gemeldet
Wenn die Ursache für einen Brand (brennende Kerze oder glimmende Zigarette) nicht eindeutig festgestellt werden kann, so gilt der Brand trotzdem nicht als grob fahrlässig verursacht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es in einem Bordell zu einem Brand. Um das Etablissement für den Kunden angenehmer zu gestalten, waren mehrere Kerzen aufgestellt worden. Nach verrichteter Arbeit schlief die Dame des Hauses ein. Als sie aufwachte, standen die Räumlichkeiten in Flammen. Es konnte nicht fest gestellt werden, ob der Brand durch eine brennende Kerze oder durch eine auf den Teppichboden heruntergefallene Zigarette ausgelöst wurde. Die Feuerversicherung verweigerte die Zahlung. Der Brand sei grob fahrlässig verursacht worden und damit sei sie gem. § 61 VVG leistungsfrei. Außerdem sei das "Freudenhaus" nicht als solches bei der Versicherung angemeldet gewesen. Im Versicherungsvertrag stünde "Pension". Für die Risikoeinstufung komme es aber auf richtige Angaben an.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Feuerversicherung zur Regulierung des Schadens.
Die Richter konnten keine grobe Fahrlässigkeit erkennen. Die Frau habe geglaubt - gegen Mitternacht nach dem letzten Kunden - alle Kerzen gelöscht zu haben und sei dann vor dem Fernseher eingeschlafen. Sie habe also durchaus an die Brandgefahr gedacht, schlossen die Richter daraus. Daher könne man ihr kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorwerfen. Auch eine evtl. herunter gefallene glimmende Zigarette sei nicht geeignet, der Frau ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Versicherungsagent ist Auge und Ohr der Versicherung
Die Versicherung konnte sich beim Gericht auch mit dem Vortrag nicht durchsetzen, dass das Freudenhaus nur als Pension im Versicherungsvertrag gekennzeichnet gewesen war. Die Richter hielten der Versicherung vor, dass der zuständige Versicherungsagent vor dem Vertragsschluss mehrmals das Bordell aufgesucht habe. Er sei über die Betriebsabläufe informiert gewesen. Der Agent habe also über das Gewerbe Bescheid gewusst und trotzdem nur eine "Pension" versichert. Die Versicherung müsse sich dieses Wissen zurechnen lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2007
Quelle: ra-online
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