14.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil01.03.2002

OLG Koblenz zur Frage, wann ein Brand durch eine brennende Kerze oder eine Zigarette grob fahrlässig verursacht worden istBordell war als Pension bei Versicherung gemeldet

Wenn die Ursache für einen Brand (brennende Kerze oder glimmende Zigarette) nicht eindeutig festgestellt werden kann, so gilt der Brand trotzdem nicht als grob fahrlässig verursacht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es in einem Bordell zu einem Brand. Um das Etablissement für den Kunden angenehmer zu gestalten, waren mehrere Kerzen aufgestellt worden. Nach verrichteter Arbeit schlief die Dame des Hauses ein. Als sie aufwachte, standen die Räumlichkeiten in Flammen. Es konnte nicht fest gestellt werden, ob der Brand durch eine brennende Kerze oder durch eine auf den Teppichboden herun­ter­ge­fallene Zigarette ausgelöst wurde. Die Feuer­ver­si­cherung verweigerte die Zahlung. Der Brand sei grob fahrlässig verursacht worden und damit sei sie gem. § 61 VVG leistungsfrei. Außerdem sei das "Freudenhaus" nicht als solches bei der Versicherung angemeldet gewesen. Im Versi­che­rungs­vertrag stünde "Pension". Für die Risikoein­stufung komme es aber auf richtige Angaben an.

Das Oberlan­des­gericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Feuer­ver­si­cherung zur Regulierung des Schadens.

Die Richter konnten keine grobe Fahrlässigkeit erkennen. Die Frau habe geglaubt - gegen Mitternacht nach dem letzten Kunden - alle Kerzen gelöscht zu haben und sei dann vor dem Fernseher eingeschlafen. Sie habe also durchaus an die Brandgefahr gedacht, schlossen die Richter daraus. Daher könne man ihr kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorwerfen. Auch eine evtl. herunter gefallene glimmende Zigarette sei nicht geeignet, der Frau ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Versi­che­rung­sagent ist Auge und Ohr der Versicherung

Die Versicherung konnte sich beim Gericht auch mit dem Vortrag nicht durchsetzen, dass das Freudenhaus nur als Pension im Versi­che­rungs­vertrag gekennzeichnet gewesen war. Die Richter hielten der Versicherung vor, dass der zuständige Versi­che­rung­sagent vor dem Vertragsschluss mehrmals das Bordell aufgesucht habe. Er sei über die Betriebsabläufe informiert gewesen. Der Agent habe also über das Gewerbe Bescheid gewusst und trotzdem nur eine "Pension" versichert. Die Versicherung müsse sich dieses Wissen zurechnen lassen.

Quelle: ra-online

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