21.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil

Oberlan­des­gericht Koblenz weist Klage gegen Versicherung wegen behaupteter Berufs­un­fä­higkeit ab

Der Kläger hatte eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung abgeschlossen. Er hatte den Beruf des Schlossers erlernt und war als Monteur von Sonnen­schutz­anlagen tätig. Infolge einer Erkrankung konnte er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Trotzdem wies das Oberlan­des­gericht Koblenz die Klage gegen die Versicherung ab, mit der der Kläger u.a. Zahlung einer monatlichen Rente verlangt hatte.

Die Richter folgten der Versicherung, die den Kläger darauf verwies, dass er eine sogenannte vergleichbare Tätigkeit ausüben könne. Als vergleichbar bezeichnete die Versicherung die Tätigkeit eines Fach- bzw. Verkaufs­be­raters für Betriebe, die Sonnen­schutz­anlagen herstellen oder verkaufen. Die Richter ließen den Einwand des Klägers nicht gelten, er besitze - da er eine rein handwerkliche und körperliche Tätigkeit ausgeübt habe - nicht die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit eines Fach- bzw. Verkaufs­be­raters.

Als unerheblich bewerteten die Richter die Frage, ob der 56 Jahre alte Kläger tatsächlich einen Arbeitsplatz in dem vergleichbaren Beruf erhalten könne. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt müsse unberück­sichtigt bleiben, solange es die Tätigkeit, auf die der Versicherer verweise, auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gebe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 07.12.2005

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