Dokument-Nr. 2631
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil29.03.2006
Billigflieger darf bei Nichtdurchführbarkeit des Fluges Reisende nicht einfach stehen lassenFluggesellschaft hat Fürsorge- und Betreuungspflichten
Auch eine Billigfluggesellschaft muss Schadensersatz zahlen, wenn sie einen Flug wegen schlechten Wetters absagt und den Reisenden keine Hilfen (z.B. Bustransfer zu einem anderen Flughafen) anbietet. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im Fall wollten die Kläger am 13.03.2004 um 17.30 Uhr von Oslo (Flughafen Oslo-Torp) zum Flughafen Hahn zurückfliegen. Wegen schlechten Wetters landete ihre Maschine aber nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp (TRP) sondern auf dem Ausweichflughafen Oslo-Gardermoen (GEN). Der Flug von Oslo-Torp nach Hahn wurde von der Fluggesellschaft nicht durchgeführt. Passagiere eines anderen Fluges nach London wurden von der Fluggesellschaft per Bustransfer nach Oslo-Gardemoen gebracht. Den Klägern wurde ein solcher Transfer nicht angeboten. Die Fluggesellschaft bot lediglich einen Rückflug am 16.03.2004 an. Daraufhin nahmen die Kläger am Morgen des 14.03.2004 einen Lufthansaflug nach Deutschland zurück.
Das Oberlandesgericht sprach den Klägern 800,- EUR Schadensersatz zu und änderte diesbezüglich das Urteil des AG Simmern ab.
Das AG Simmern hatte die Klage unter Verweis auf ein so genanntes Fixgeschäft abgewiesen. Die Richter vom Oberlandesgericht ließen es dahinstehen, ob es sich um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft handele. Jedenfalls habe die beklagte Fluggesellschaft Betreuungs-, Fürsorge- sowie Unterstützungspflichten gehabt.
Die Fluggesellschaft hätte z.B. die Passagiere von Oslo-TRP nach Oslo-GEN bringen können, damit sie dort die Maschine hätte besteigen können. Entsprechendes war im Falle der London-Passagiere möglich. Denkbar wäre auch gewesen, die Maschine auf dem Rückflug nach Frankfurt/Hahn auf dem Flughafen Oslo-TRP zwischenlanden zu lassen, da die Sperrung des Flughafens Oslo-TRP überhaupt nur ca. eine halbe Stunde dauerte. Schließlich hätte die Kläger auch auf eine Maschine der Lufthansa umgebucht werden können.
Die beklagte Fluggesellschaft sei zwar möglicherweise vom konkret unmöglichen Rückflug um 17.30 Uhr nach § 275 BGB frei geworden (so AG Simmern), jedoch gemäß §§ 280ff. BGB den Klägern wegen Verletzung der oben genannten Betreuungs- und Unterstützungspflichten ersatzpflichtig geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2006
Quelle: ra-online
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