21.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil29.03.2006

Billigflieger darf bei Nicht­durch­führ­barkeit des Fluges Reisende nicht einfach stehen lassenFlugge­sell­schaft hat Fürsorge- und Betreu­ungs­pflichten

Auch eine Billig­flug­ge­sell­schaft muss Schadensersatz zahlen, wenn sie einen Flug wegen schlechten Wetters absagt und den Reisenden keine Hilfen (z.B. Bustransfer zu einem anderen Flughafen) anbietet. Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im Fall wollten die Kläger am 13.03.2004 um 17.30 Uhr von Oslo (Flughafen Oslo-Torp) zum Flughafen Hahn zurückfliegen. Wegen schlechten Wetters landete ihre Maschine aber nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp (TRP) sondern auf dem Ausweich­flughafen Oslo-Gardermoen (GEN). Der Flug von Oslo-Torp nach Hahn wurde von der Flugge­sell­schaft nicht durchgeführt. Passagiere eines anderen Fluges nach London wurden von der Flugge­sell­schaft per Bustransfer nach Oslo-Gardemoen gebracht. Den Klägern wurde ein solcher Transfer nicht angeboten. Die Flugge­sell­schaft bot lediglich einen Rückflug am 16.03.2004 an. Daraufhin nahmen die Kläger am Morgen des 14.03.2004 einen Lufthansaflug nach Deutschland zurück.

Das Oberlan­des­gericht sprach den Klägern 800,- EUR Schadensersatz zu und änderte diesbezüglich das Urteil des AG Simmern ab.

Das AG Simmern hatte die Klage unter Verweis auf ein so genanntes Fixgeschäft abgewiesen. Die Richter vom Oberlan­des­gericht ließen es dahinstehen, ob es sich um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft handele. Jedenfalls habe die beklagte Flugge­sell­schaft Betreuungs-, Fürsorge- sowie Unter­stüt­zungs­pflichten gehabt.

Die Flugge­sell­schaft hätte z.B. die Passagiere von Oslo-TRP nach Oslo-GEN bringen können, damit sie dort die Maschine hätte besteigen können. Entsprechendes war im Falle der London-Passagiere möglich. Denkbar wäre auch gewesen, die Maschine auf dem Rückflug nach Frankfurt/Hahn auf dem Flughafen Oslo-TRP zwischenlanden zu lassen, da die Sperrung des Flughafens Oslo-TRP überhaupt nur ca. eine halbe Stunde dauerte. Schließlich hätte die Kläger auch auf eine Maschine der Lufthansa umgebucht werden können.

Die beklagte Flugge­sell­schaft sei zwar möglicherweise vom konkret unmöglichen Rückflug um 17.30 Uhr nach § 275 BGB frei geworden (so AG Simmern), jedoch gemäß §§ 280ff. BGB den Klägern wegen Verletzung der oben genannten Betreuungs- und Unter­stüt­zungs­pflichten ersatzpflichtig geworden.

Quelle: ra-online

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