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18.01.2025  
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Amtsgericht Simmern Urteil10.06.2005

Schneefall als Fall der Unmöglichkeit: Linienflug gestrichen!Bei höherer Gewalt kein Anspruch auf Ersatz­be­för­derung

Wenn der Linienflug infolge Schneefalls gestrichen werden muss, hat der Reisende keinen Anspruch auf eine Ersatz­be­för­derung. Das hat das Amtsgericht Simmern entschieden.

Im Fall wurde der Linienflug wegen starken Schneefalls nicht zur geplanten Zeit durchgeführt. Das Flugzeug wurde zu einem anderen Flughafen umgeleitet. Die Flugge­sell­schaft bot den Reisenden aber keinen Bustransfer zu diesem Flughafen an. Es erstatte den Reisenden lediglich den Ticketpreis.

Die Klage der sitzen gebliebenen Flugreisenden auf Erstattung der Kosten für Ersatztickets wies das Amtsgericht Simmern ab. Bei starkem Schneefall handele es sich um "höhere Gewalt". Wenn die Flugge­sell­schaft daher den Flug nicht durchführen könne, sei das ein "Fall der Unmöglichkeit". Bei einem Linienflug - als so genanntes Fixgeschäft - entfalle für den Reisenden dann der Beför­de­rungs­an­spruch.

Nachtrag v. 04.07.2006:

Die Reisenden haben gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlan­des­gericht Koblenz eingelegt. Dieses sprach den Klägern 800,- EUR Schadensersatz zu. Siehe OLG Koblenz, Urt. v. 29.03.2006: Billigflieger darf bei Nicht­durch­führ­barkeit des Fluges Reisende nicht einfach stehen lassen

Quelle: ra-online

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