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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18232

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil14.04.2014

Haftung des Wasser­ver­sorgers bei Wasserschäden im GebäudeinnerenHaftung des Versorgers für schadhafte in seinem Eigentum stehende und im Gebäudeinnern befindliche Leitungen

Kommt es wegen einer schadhaften Wasserleitung zu einem Wasserschaden innerhalb eines Gebäudes, so haftet dafür der Wasserversorger, wenn er seine Wartungspflicht verletzt und die schadhafte Stelle in seinem Eigentum steht. Auf den Haftungs­privileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflicht­gesetz (Haftpflg) kann er sich dann nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Hausei­gen­tümerin im Mai 2011 nach einer längeren Auslandsreise wieder zurückkam, stellte sie fest, dass es in ihrer Garage zu einem Wasserschaden kam. Hintergrund dessen war eine durchrostete Wasserleitung. Die Hausei­gen­tümerin klagte aufgrund des Vorfalls auf Schadenersatz. Der Wasserversorger wies jedoch jede Verant­wort­lichkeit zurück. Da die schadhafte Stelle sich im Gebäudeinneren befand, habe der Haftungs­sau­schluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG gegriffen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit dem Hinweis auf die Argumentation des Wasser­ver­sorgers ab. Der Schaden sei innerhalb eines Gebäudes entstanden. Damit habe der Haftungsausschluss gegriffen. Gegen diese Entscheidung legte die Hausei­gen­tümerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Schaden­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Hausei­gen­tümerin und hob daher das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Der Hausei­gen­tümerin habe ein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden. Denn der Wasserversorger sei seiner Wartungs- bzw. Unter­hal­tungs­pflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Keine Anwendung des Haftungs­aus­schlusses

Der Haftungs­aus­schluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflg sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht zur Anwendung gekommen. Zwar habe sich die schadhafte Stelle im Gebäudeinneren befunden. Dennoch habe es sich dabei nicht um eine Innenanlage, sondern um eine Außenanlage gehandelt. Die schadhafte Stelle habe sich nämlich noch vor der Wasseruhr und somit im Eigentum und damit im Verant­wor­tungs­bereich des Wasser­ver­sorgers befunden. Aus diesem Grund sei haftungs­rechtlich der Schaden an einer Außenanlage entstanden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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