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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil07.05.2021

Wasser­versorgungs­unternehmen haftet für durch fehlerhaftes Auswechseln des Wasserzählers entstandenen WasserschadensMitarbeiter des Wasser­versorgungs­unternehmen als Erfüllungs- bzw. Verrich­tungs­gehilfe

Kommt es nach dem Auswechseln des Wasserzählers zu einem Wasserschaden, weil der Mitarbeiter des Wasser­versorgungs­unternehmens einen Fehler gemacht hat, so haftet dafür das Unternehmen. Der Mitarbeiter des Wasser­versorgungs­unternehmens ist als Erfüllungs- bzw. Verrich­tungs­gehilfe anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde im Keller eines Einfa­mi­li­en­hauses in Brandenburg der Wasserzähler ausgetauscht. Dabei kam es durch den Mitarbeiter des Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens zu einem handwerklichen Fehler. So wurde nicht die Dichtung des Distanzstückes ausgetauscht. Dadurch tropfte in der Folgezeit Wasser aus der Wasseruhr. Eine spätere Messung ergab 90 Wassertropfen pro Minute. Da die Hausei­gen­tümerin den Wasseraustritt erst etwa einen Monat später bemerkte, ist ein Wasserschaden entstanden. Die Bodenfliesen in dem Raum mit dem Wasserzähler waren lose bzw. hohl. In den anderen Kellerräumen waren die Fliesen zwar in Ordnung, es mussten jedoch einige Fliesen herausgenommen werden, um den Estrichboden trocknen zu können. Nachdem die Gebäu­de­ver­si­cherung der Hausei­gen­tümerin den Schaden regulierte, klagte sie gegen das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Regulierung des Wasserschadens

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Versicherung. Ihr stehe wegen der Regulierung des Wasserschadens gegen das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht und aus § 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zu. Das Unternehmen hafte wegen des handwerklichen Fehlers ihres Mitarbeiters. Dieser sei als Erfül­lungs­gehilfe bzw. Verrich­tungs­gehilfe anzusehen.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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