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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil07.05.2021
Wasserversorgungsunternehmen haftet für durch fehlerhaftes Auswechseln des Wasserzählers entstandenen WasserschadensMitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmen als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe
Kommt es nach dem Auswechseln des Wasserzählers zu einem Wasserschaden, weil der Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens einen Fehler gemacht hat, so haftet dafür das Unternehmen. Der Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens ist als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde im Keller eines Einfamilienhauses in Brandenburg der Wasserzähler ausgetauscht. Dabei kam es durch den Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens zu einem handwerklichen Fehler. So wurde nicht die Dichtung des Distanzstückes ausgetauscht. Dadurch tropfte in der Folgezeit Wasser aus der Wasseruhr. Eine spätere Messung ergab 90 Wassertropfen pro Minute. Da die Hauseigentümerin den Wasseraustritt erst etwa einen Monat später bemerkte, ist ein Wasserschaden entstanden. Die Bodenfliesen in dem Raum mit dem Wasserzähler waren lose bzw. hohl. In den anderen Kellerräumen waren die Fliesen zwar in Ordnung, es mussten jedoch einige Fliesen herausgenommen werden, um den Estrichboden trocknen zu können. Nachdem die Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin den Schaden regulierte, klagte sie gegen das Wasserversorgungsunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Regulierung des Wasserschadens
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Versicherung. Ihr stehe wegen der Regulierung des Wasserschadens gegen das Wasserversorgungsunternehmen ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus § 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zu. Das Unternehmen hafte wegen des handwerklichen Fehlers ihres Mitarbeiters. Dieser sei als Erfüllungsgehilfe bzw. Verrichtungsgehilfe anzusehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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