21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil07.05.2021

Wasser­versorgungs­unternehmen haftet für durch fehlerhaftes Auswechseln des Wasserzählers entstandenen WasserschadensMitarbeiter des Wasser­versorgungs­unternehmen als Erfüllungs- bzw. Verrich­tungs­gehilfe

Kommt es nach dem Auswechseln des Wasserzählers zu einem Wasserschaden, weil der Mitarbeiter des Wasser­versorgungs­unternehmens einen Fehler gemacht hat, so haftet dafür das Unternehmen. Der Mitarbeiter des Wasser­versorgungs­unternehmens ist als Erfüllungs- bzw. Verrich­tungs­gehilfe anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde im Keller eines Einfa­mi­li­en­hauses in Brandenburg der Wasserzähler ausgetauscht. Dabei kam es durch den Mitarbeiter des Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens zu einem handwerklichen Fehler. So wurde nicht die Dichtung des Distanzstückes ausgetauscht. Dadurch tropfte in der Folgezeit Wasser aus der Wasseruhr. Eine spätere Messung ergab 90 Wassertropfen pro Minute. Da die Hausei­gen­tümerin den Wasseraustritt erst etwa einen Monat später bemerkte, ist ein Wasserschaden entstanden. Die Bodenfliesen in dem Raum mit dem Wasserzähler waren lose bzw. hohl. In den anderen Kellerräumen waren die Fliesen zwar in Ordnung, es mussten jedoch einige Fliesen herausgenommen werden, um den Estrichboden trocknen zu können. Nachdem die Gebäu­de­ver­si­cherung der Hausei­gen­tümerin den Schaden regulierte, klagte sie gegen das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Regulierung des Wasserschadens

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Versicherung. Ihr stehe wegen der Regulierung des Wasserschadens gegen das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht und aus § 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zu. Das Unternehmen hafte wegen des handwerklichen Fehlers ihres Mitarbeiters. Dieser sei als Erfül­lungs­gehilfe bzw. Verrich­tungs­gehilfe anzusehen.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30398

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI