22.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil05.07.2018

Nicht jede Treppe benötigt ein Geländer oder einen HandlaufLediglich die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbaren Gefahren müssen ausgeräumt werden

Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften der Landes­bau­ordnung (LBauO), sondern allein nach dem Maßstab, der allgemein bei der Beurteilung der Verkehrs­si­cherheit öffentlicher Wege und Straßen zugrunde zu legen ist. Danach müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Im konkreten Fall war die bei der Klägerin versicherte Geschädigte auf dem Weg zum Dorfge­mein­schaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Bei dem Sturz erlitt die Versi­che­rungs­nehmerin der Klägerin eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Die Klägerin hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Sturz habe vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre. Sie verlangte von der Beklagten, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, die Erstattung der Behand­lungs­kosten in Höhe von 5.444,93 Euro.

LG bejaht Notwendigkeit eines Handlaufs

Das Landgericht hatte sich der Einschätzung der Klägerin, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, angeschlossen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierbei stützte sich das Gericht unter anderem auf die Landes­bau­ordnung (§ 33 Abs. 7 S.1 LBauO).

Gestaltung der Treppe und damit verbundene Gefahren für Benutzer jederzeit erkennbar

Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlan­des­gericht Koblenz diese Entscheidung auf. Die Regelungen der Landes­bau­ordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwen­dungs­bereich der Landes­bau­ordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landes­bau­ordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit sei allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrs­si­cherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegenden Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne. An einer versteckten Gefahrenlage fehle es im konkreten Fall jedoch. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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