Landgericht Coburg Urteil12.03.2008
Benutzung einer Treppe ohne Handlauf auf eigene GefahrZur Frage, ob eine Kommune eine Treppenanlage um einen Brunnen in jedem Fall mit Geländern ausstatten muss.
Wer auf einer öffentlichen Treppe stürzt, kann dafür nicht ohne weiteres das Fehlen eines Geländers und damit die Kommune verantwortlich machen. Jedenfalls bei breiten und flachen Stufen und der Möglichkeit, die Treppenanlage problemlos zu umgehen, hat er die Folgen des Sturzes ganz alleine zu tragen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden. Danach müssen Treppen nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein.
Die Richter des Landgerichts Coburg wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Gestrauchelten gegen eine Stadt ab. Die Kommune muss nur die Gefahren ausräumen beziehungsweise vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Sachverhalt
Der Kläger hatte behauptet, er sei die im Zentrum der beklagten Stadt gelegene Treppenanlage hinabgegangen, dabei mit dem Schuhabsatz an einer der Stufen hängengeblieben und gestürzt. Unter anderem brach er sich einen Teil eines Wirbels ab. Für sein Missgeschick machte er zur Hälfte die Beklagte verantwortlich. Die habe es nämlich verabsäumt, Handläufe auf der Treppenanlage anzubringen. Er forderte darum 3.000 € Schmerzensgeld und rund 1.000 € Schadensersatz.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung der Stadt erkennen und wies die Klage ab. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts theoretisch denkbar, dass die Verkehrssicherungspflicht gebietet, Handläufe an einer Treppe anzubringen. Bei der hier zu beurteilenden Treppenanlage war das aber nicht der Fall, weil sie breite und flache Stufen hat und darum weder besonders steil noch gefährlich ist. Außerdem sind gerade ältere oder behinderte Passanten nicht auf die Benutzung der Treppe angewiesen, sondern können den Treppenbereich problemlos (und bei nur geringem Gefälle) umgehen. Ursache des Sturzes war damit alleine eine Unaufmerksamkeit des Klägers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 18.07.2008