Dokument-Nr. 18528
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- MDR 2014, 658Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 658
- NJW-RR 2014, 1125Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1125
- r+s 2014, 551Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 551
Oberlandesgericht Karlsruhe Hinweisbeschluss13.12.2013
Versicherungsschutz nach abgebrannter Gartenhütte: 12-jährigem Kind kann nicht ohne weiteres Schädigungsvorsatz unterstellt werden"Spiel mit dem Feuer" begründet fahrlässiges Verhalten
Spielt ein 12-jähriges Kind mit dem Feuer und brennt dadurch eine Gartenhütte ab, so liegt regelmäßig ein fahrlässiges Verhalten vor und es besteht Versicherungsschutz. Von einem Schädigungsvorsatz mit der Folge des Ausschlusses des Versicherungsschutzes kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 zündete ein 12-jähriges Kind zusammen mit seinem 11-jährigen Freund in zwei Gartenhütten mehrere Gegenstände an, wodurch die beiden Gartenhütten in Brand gesetzt wurden. Die Eigentümer der Hütten verlangten daraufhin Schadenersatz. Der Vater des 12-jährigen Kindes beanspruchte aus diesem Grund seine Haftpflichtversicherung, bei der sein Sohn mitversichert war. Diese lehnte jedoch eine Leistung ab, da ihrer Meinung nach der Brand vorsätzlich durch das Kind verursacht wurde. Der Versicherungsnehmer erhob daher Klage.
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Diesem habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Der Haftpflichtversicherer sei gemäß § 103 VVG nicht wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls von seiner Leistungspflicht befreit gewesen.
Keine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Kind zwar vorsätzlich verschiedene Gegenstände angezündet. Ein Vorsatz hinsichtlich des Inbrandsetzens der Gartenhütten habe sich daraus aber nicht ergeben. Es haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Kind die beiden Hütten zielgerichtet abbrennen wollte. Vielmehr habe ein "Spiel mit dem Feuer" im Vordergrund gestanden. Zudem verwies das Gericht darauf, dass ein 12-jähriges Kind - anders als ein erwachsener Mensch - die mit dem "Feuerspiel" verbundenen Gefahren in der Regel nicht erkennt. Bei der Frage, welche Vorstellungen Kinder beim Umgang mit Feuer haben, sei daher Zurückhaltung geboten.
Früherer Hinweis auf Gefahren des Feuers unerheblich
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch unerheblich gewesen, dass das Kind in der Vergangenheit vor den Gefahren des Feuers gewarnt wurde. Denn es gehöre zu den normalen Erfahrungen bei der Kindererziehung, dass Kinder nach einer elterlichen Warnung keineswegs weiterhin diese Warnung im Bewusstsein haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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