Im zugrunde liegenden Fall schlossen sich zwei Volksbanken zusammen. Ein Kreditnehmer kündigte ca. 11 Monate nachdem ihm die Fusion mitgeteilt worden war seinen Kreditvertrag. Die Richter des Oberlandesgerichts Karlruhe wiesen die Klage des Kreditnehmers im Ergebnis allerdings ab, weil er innerhalb von zwei Wochen oder zwei Monaten (strittig) nach dem er Kenntnis von der Fusion erhalten hatte, hätte kündigen müssen.
Die Richter bejahten aber grundsätzlich bei der Fusion von Banken die Möglichkeit des Entstehens eines außerordentlichen fristlosen Kündigungsrechts für einen Kreditvertrag aus wichtigen Gründen mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.
Insbesondere bei einem langfristigen Kreditvertrag, wie im entschiedenen Fall, entstünde zwischen dem Bankkunden und der Bank ein besonderes Vertrauensverhältnis, führten die Richter aus. Dies beruhe darauf, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Kredit und der Prüfung der Sicherheiten während der ganzen Vertragszeit höchstpersönliche insbesondere auch wirtschaftliche Informationen über den Kreditnehmer erhalte, während der gesamten Vertragszeit sich über die Entwicklung dieser Verhältnisse auf dem Laufenden halten könne und gegebenenfalls nach dem Kreditwesengesetz sogar hierzu verpflichtet sei.
Der Bankkunde könne daher zur Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen und sonstigen Interessen Gründe haben, seine Bank- und Kreditgeschäfte auf verschiedene Kreditinstitute in verschiedenen Orten zu verteilen und sei es nur, um einzelnen Banken zu großen Einblick in seine wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwehren. Er könne auch im Einzelfall Gründe dafür haben, von einer Zusammenarbeit mit einem speziellen Kreditinstitut Abstand zu nehmen, weil er eine Interessenkollision befürchte oder gerade diesem Kreditinstitut Informationen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorenthalten wolle. Die Möglichkeit solcher Interessenlagen sei der kreditgewährenden Bank bei Vertragsschluss gegenwärtig. Auch beim späteren Abschluss eines Fusionsvertrages müsse sich die Bank darüber im Klaren sein, dass eine derartige Fusion im Einzelfall wesentliche wirtschaftliche Interessen ihrer Kunden beeinträchtigen könne.
Dann entspreche es Treu und Glauben (§ 242 BGB unter Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Anpassung eines Vertrages bei Wegfall einer Geschäftsgrundlage), dass der Bankkunde sich ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch fristlose Kündigung von dem Darlehensvertrag lösen könne.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Zeitpunkt der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund sei eine solche fristlose Kündigung in angemessener Frist zu erklären. In Rechtsprechung und Schrifttum sei anerkannt, dass beispielsweise die Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB gleichermaßen für selbständige und nicht selbständige Dienstverhältnisse gelte, entschieden die Richter. Nach anderer Auffassung könnte der Darlehnsnehmer eine Frist von zwei Monaten haben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ die Entscheidung darüber, welche Frist angemessen sei, dahinstehen, da im Fall die Kündigung erst 11 Monate nach der Fusionsmitteilung erfolgte, also in jedem Fall zu spät.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online