18.01.2025
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.08.2011

Banken müssen Kunden bei Kredit­kar­ten­tausch auf ihre Rechte hinweisenKredit­kar­te­n­aus­tausch durch Commerzbank wettbe­wer­bs­widrig

Wenn eine Bank den Kredit­kar­te­n­an­bieter wechselt und die Karten austauschen will, muss sie die Betroffenen vorher über die vertraglichen Rechte informieren. Entweder müssen die Kunden dem Wechsel zustimmen oder auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Geldinstitut Commerzbank seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt. Die VISA-Karte würde gegen eine MasterCard ausgetauscht. Die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband klagte daraufhin gegen die Commerzbank.

Wechsel nach Auffassung des Gerichts zustim­mungs­pflichtige Vertrag­s­än­derung

Das Schreiben der Commerzbank enthielt weder den Hinweis auf die erforderliche Zustimmung noch auf ein mögliches Kündigungsrecht. In diesem Versäumnis sah das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß. Der Wechsel ist nach Auffassung der Richter eine zustim­mungs­pflichtige Vertragsänderung. Denn die Kredit­kar­ten­or­ga­ni­sation sei beim Abschluss eines Kredit­kar­ten­vertrags ein wesentliches Kriterium, da die Akzeptanz der Anbieter und damit der Einsatzbereich der Karten variierten. "Die Festlegung des Kunden bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Organisation würde ad absurdum geführt, könnte das herausgebende Institut jederzeit nach seinem Belieben eine diesbezügliche Änderung vornehmen".

Quelle: vzbv/ ra-online

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