21.11.2024
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Dokument-Nr. 24864

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Urteil08.04.2015Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 66/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 111Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 111
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Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil26.04.2013, 13 O 104/12 KfH
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil08.04.2015

Wettbe­wer­bs­verstoß aufgrund Bewerbens eines homöopathischen Arzneimittels mit bekannter TV-SchauspielerinMitbewerber steht Anspruch auf Unterlassung zu

Wird ein homöopathisches Arzneimittel durch eine bekannte TV-Schauspielerin beworben, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Heilmittel­werbe­gesetzes (HWG) und somit ein Wettbe­wer­bs­verstoß vor. Ein Mitbewerber kann in diesem Fall einen Unter­lassungs­anspruch gemäß § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bewarb eine Firma, welche homöopathische Arzneimittel produzierte und vertrieb, im Frühjahr 2012 auf ihrer Internetseite und in verschiedenen Zeitschriften Schüßler-Salze mit einer bekannten TV-Schauspielerin. Eine Mitbewerberin hielt dies für unzulässig und sprach eine Abmahnung aus. Da die Firma darauf nicht reagierte, erhob die Mitbewerberin schließlich Klage auf Unterlassung.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Karlsruhe gab der Unter­las­sungsklage statt. Denn die Werbung der beklagten Firma mit der Schauspielerin habe gegen das Heilmit­tel­wer­berecht verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 8 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu, da die Beklagte durch die Werbung gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG und damit gegen eine Markt­ver­hal­tensregel nach § 4 Nr. 11 UWG (neu: § 3 a UWG) verstoßen habe.

Anregen zum Arznei­mit­tel­ver­brauch durch Bekanntheit der Schauspielerin

Es sei zu beachten, so das Oberlan­des­gericht, dass Öffent­lich­keits­werbung für ein Humana­rz­nei­mittel keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arznei­mit­tel­ver­brauch anregen können. So liege der Fall hier aber. Wenn insbesondere prominente Schauspieler in der konkreten Werbung nicht erkennbar in eine Rolle schlüpfen, sondern als Person zu einer geschäftlichen Entscheidung Stellung beziehen, werden die angesprochenen Verbraucher davon ausgehen, dass die Prominenten sich zumindest persönlich hinter die von ihnen vorgetragenen Werbeaussagen stellen, selbst wenn ihnen diese von Werbetextern möglicherwiese in den Mund gelegt werden.

Gesund­heits­gefahr durch Werbung von homöopathischen Arzneimitteln mit Prominenten

Werden homöopathische Arzneimittel mit Prominenten beworben, bestehe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts die Gefahr eines übermäßigen Konsums von rezeptfreien Arzneimitteln mit Blick auf die Dosis der Wirkstoffe sowie deren Nebenwirkungen und die Gefahr einer als Folge der vermeintlichen ermöglichten Selbst­me­di­kation unterlassenen ärztlichen Behandlung. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass kranke oder um ihre Gesundheit besorgte Verbraucher dazu neigen, Werbeaussagen, die sich auf die Möglichkeit der Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Gesundheit beziehen, deutlich weniger kritisch sehen als die Werbung für sonstige Produkte.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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