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- NJW-RR 2016, 111Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 111
- Landgericht Karlsruhe, Urteil26.04.2013, 13 O 104/12 KfH
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil08.04.2015
Wettbewerbsverstoß aufgrund Bewerbens eines homöopathischen Arzneimittels mit bekannter TV-SchauspielerinMitbewerber steht Anspruch auf Unterlassung zu
Wird ein homöopathisches Arzneimittel durch eine bekannte TV-Schauspielerin beworben, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und somit ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein Mitbewerber kann in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb eine Firma, welche homöopathische Arzneimittel produzierte und vertrieb, im Frühjahr 2012 auf ihrer Internetseite und in verschiedenen Zeitschriften Schüßler-Salze mit einer bekannten TV-Schauspielerin. Eine Mitbewerberin hielt dies für unzulässig und sprach eine Abmahnung aus. Da die Firma darauf nicht reagierte, erhob die Mitbewerberin schließlich Klage auf Unterlassung.
Landgericht gab Unterlassungsklage statt
Das Landgericht Karlsruhe gab der Unterlassungsklage statt. Denn die Werbung der beklagten Firma mit der Schauspielerin habe gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 8 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu, da die Beklagte durch die Werbung gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG und damit gegen eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG (neu: § 3 a UWG) verstoßen habe.
Anregen zum Arzneimittelverbrauch durch Bekanntheit der Schauspielerin
Es sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass Öffentlichkeitswerbung für ein Humanarzneimittel keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können. So liege der Fall hier aber. Wenn insbesondere prominente Schauspieler in der konkreten Werbung nicht erkennbar in eine Rolle schlüpfen, sondern als Person zu einer geschäftlichen Entscheidung Stellung beziehen, werden die angesprochenen Verbraucher davon ausgehen, dass die Prominenten sich zumindest persönlich hinter die von ihnen vorgetragenen Werbeaussagen stellen, selbst wenn ihnen diese von Werbetextern möglicherwiese in den Mund gelegt werden.
Gesundheitsgefahr durch Werbung von homöopathischen Arzneimitteln mit Prominenten
Werden homöopathische Arzneimittel mit Prominenten beworben, bestehe nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Gefahr eines übermäßigen Konsums von rezeptfreien Arzneimitteln mit Blick auf die Dosis der Wirkstoffe sowie deren Nebenwirkungen und die Gefahr einer als Folge der vermeintlichen ermöglichten Selbstmedikation unterlassenen ärztlichen Behandlung. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass kranke oder um ihre Gesundheit besorgte Verbraucher dazu neigen, Werbeaussagen, die sich auf die Möglichkeit der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit beziehen, deutlich weniger kritisch sehen als die Werbung für sonstige Produkte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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