18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil09.09.2015

Günther Jauch hat Anspruch auf Gegen­dar­stellung auf TitelseiteÄußerung Jauchs in Fernsehsendung rechtfertigt Schlagzeile in Zeitschrift nicht

Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröf­fent­lichung einer Gegen­dar­stellung auf der Titelseite einer Wochen­zeit­schrift. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden, wonach der Verlag die Gegen­dar­stellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Wochen­zeit­schrift veröffentlichte am 11. April 2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis - Steckt seine Ehe in der Krise?".

OLG bejaht Anspruch auf verlangte Gegen­dar­stellung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe enthält diese Schlagzeile die Tatsa­chen­be­hauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernseh­mo­derator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden".

OLG weist Berufung des beklagten Verlags zurück

Der Inhalt der Gegen­dar­stellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe "bröckele", denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Da darüber hinaus die vom Landgericht zugesprochene Gegen­dar­stellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen sei, hat das Oberlan­des­gericht die Berufung des beklagten Verlages zurückgewiesen.

Erläuterungen

§ 11 Pressegesetz Baden-Württemberg lautet:

Gegendarstellungsanspruch

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegen­dar­stellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsa­chen­be­hauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsa­chen­be­hauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegen­dar­stellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröf­fent­lichung hat, wenn die Gegen­dar­stellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegen­dar­stellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegen­dar­stellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegen­dar­stellung dem verant­wort­lichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröf­fent­lichung, zugeht.

(3) Die Gegen­dar­stellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegen­dar­stellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegen­dar­stel­lungs­an­spruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegen­dar­stellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivil­pro­zess­ordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) [...]

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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