18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil02.02.2015

Verdacht aus Gewinnstreben gesunde Zähne gezogen zu haben: Zahnarzt kann Verdachts­bericht­erstattung in der Presse nicht untersagen lassenDie Pressefreiheit und das Informations­interesse der Öffentlichkeit wiegen schwerer als die Persönlich­keits­rechte des Zahnarztes

Steht ein Zahnarzt in Verdacht, gesunde Zähne gezogen zu haben, um sich diesbezüglich zu bereichern, dann darf die Presse darüber berichten. Der Zahnarzt hat keinen Anspruch darauf, dass die Presse diese so genannte Verdachts­bericht­erstattung unterlässt. Die Pressefreiheit und das Informations­interesse der Öffentlichkeit wiegen in diesem Fall schwerer als die Persönlich­keits­rechte des Zahnarztes. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hatte in drei Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Berich­t­er­stattung über ein staats­an­walt­schaft­liches Ermitt­lungs­ver­fahren zu entscheiden. In der Presse war – zunächst ohne Hinweise auf die Person des Beschuldigten – berichtet worden, ein Zahnarzt stehe aufgrund einer Vielzahl von Anzeigen im Verdacht, Patienten aus Gewinnstreben gesunde Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt zu haben.

Landgericht Karlsruhe wies Eilanträge des Zahnarztes ab

In dem streit­ge­gen­ständ­lichen Artikel, der in verschiedenen Medien veröffentlicht wurde, wurde der Betroffene zwar ebenfalls nicht namentlich benannt; der Artikel enthielt aber eine Reihe von Einzelheiten, über die der Zahnmediziner durch entsprechende Nachforschungen mit Inter­net­such­ma­schinen identifiziert werden konnte. Die drei Anträge des Klägers auf einstweilige Untersagung einer weiteren Veröf­fent­lichung waren bereits beim Landgericht Karlsruhe erfolglos geblieben.

Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigt Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe

Die gegen diese Urteile gerichteten Berufungen hat der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe mit Urteilen vom 02.02.2015 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats wird der angegriffene Artikel den von der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung für eine Verdachtsberichterstattung aufgestellten Anforderungen gerecht; bei der Abwägung aller Umstände genießen die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Schutz der Persön­lich­keits­rechte des Klägers.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (pm/pt)

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