23.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Vergleich06.12.2012

Streit um Äußerungen in Biografie: Thomas Anders und seine frühere Ehefrau schließen VergleichEhemaliger Modern-Talking-Star legt Rechtstreit mit Ex-Ehefrau bei

Der Künstler Thomas Anders und seine frühere Ehefrau haben sich im Streit insbesondere um Äußerungen von Thomas Anders in seiner Biografie geeinigt. Die Parteien haben auf Vorschlag des Oberlan­des­ge­richts Koblenz einen umfangreichen Vergleich abgeschlossen.

In dem Verfahren vor dem Oberlan­des­gericht hatte die frühere Ehefrau als Verfü­gungs­klägerin den Künstler Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen in Anspruch genommen. Sie war der Auffassung, dass Textinhalte und Aussagen des Verfü­gungs­be­klagten über ihre Person in dessen Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows gegen eine Verschwie­gen­heits­klausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung verstoßen.

LG gibt Anträgen der Ehefrau weitgehend statt

Das Landgericht Koblenz hatte den Anträgen der Verfü­gungs­klägerin mit Urteil vom 16. März 2012 weit überwiegend stattgegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Verfü­gungs­be­klagte Berufung eingelegt, die vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz verhandelt wurde.

Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Landgericht waren Auskunfts-, Zahlungs- und Unter­las­sungs­ansprüche der Verfü­gungs­klägerin.

Parteien stimmen Vergleichs­vor­schlag des Gerichts zu

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hatte in der Verhandlung am 19. Oktober 2012 eine umfängliche Einigung zwischen den Parteien über alle laufenden Verfahren angeregt und einen konkreten Vorschlag unterbreitet. Auf dieser Grundlage sowie nach weiteren außer­ge­richt­lichen Verhandlungen zwischen den Parteien unter Vermittlung des Gerichts wurde nun einem neuen Vergleichs­vor­schlag des Gerichts von beiden Parteien zugestimmt.

Mit dem Vergleich sind alle zwischen den Parteien vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz und dem Landgericht Koblenz schwebenden Verfahren beendet.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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